Art. 31 – Zusammenarbeit mit Drittländern

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wahrzunehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen im Rahmen des internationalen Rechtsrahmens mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Rechtsrahmens für den Datenschutz zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 22 zu wahrzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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