Art. 36 – Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI, die Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, der Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU werden hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.
(2)Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente als Verweise auf diese Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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