ErwGr. 38

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Die Wiederverwendung eingezogener Vermögensgegenstände für zivilgesellschaftliche Zwecke (social re-use) sendet ein sichtbares Signal bezüglich der Bedeutung von Werten wie Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit an die Gesellschaft im Allgemeinen, bekräftigt die Geltung der Rechtsstaatlichkeit in Gemeinschaften, die unmittelbar von der organisierten Kriminalität betroffen sind, und stärkt die Resilienz dieser Gemeinschaften gegen kriminelle Unterwanderung deren sozialen und wirtschaftlichen Gefüges, wie dies in den Mitgliedstaaten beobachtet wurde, die bereits derartige Maßnahmen zur Wiederverwendung eingezogener Vermögensgegenstände für zivilgesellschaftliche Zwecke ergriffen haben. Daher werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass eingezogene Vermögensgegenstände für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden, sodass es möglich ist, eingezogene Vermögensgegenstände für justizielle Zwecke, für die Zwecke der Strafverfolgung, für öffentliche Aufgaben sowie für soziale oder wirtschaftliche Zwecke weiterhin als staatliche Vermögensgegenstände zu erhalten oder an die Behörden der Gemeinde oder Region, in der sich die eingezogenen Vermögensgegenstände befinden, zu übertragen, damit diese Behörden sie für diese Zwecke, einschließlich der Zuweisung an Organisationen, die Arbeiten von sozialem Interesse ausführen, verwenden können. Die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für die genannten Zwecke lässt die Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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