ErwGr. 32

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Es ist dringend erforderlich, in Gebäuden die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Anstrengungen zur Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen. Um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, sollten alle neuen Gebäude „solartauglich“, d. h. so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird und die Installation von Solartechnologien ohne kostspielige strukturelle Eingriffe möglich macht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sowohl auf neuen Wohn- als auch auf neuen Nichtwohngebäuden und auf bestehenden Nichtwohngebäuden geeignete Solaranlagen installiert werden. Der großmaßstäbliche Ausbau der Solarenergie auf Gebäuden würde wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher besser vor steigenden und volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu schützen, die Exposition schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger gegenüber hohen Energiekosten verringern und breitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen. Um das Potenzial von Solaranlagen auf Gebäuden effizient zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtung fallenden Gebäude Kriterien für die Umsetzung einer verstärkten Nutzung von Solaranlagen und mögliche Ausnahmen davon festlegen, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität und die Kombination von Solaranlagen mit anderen Dachnutzungen, z. B. Gründächern oder anderen Installationen für Gebäudedienstleistungen zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung ihrer Kriterien für die praktische Umsetzung der Verpflichtungen zur Installation geeigneter Solarenergieanlagen auf Gebäuden sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf den relevanten Schwellenwert anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen können, sofern diese Methode zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen auf den Gebäuden führt. Da die Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen auf einzelnen Gebäuden von den durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien abhängt, gelten die Bestimmungen über Solarenergie auf Gebäuden nicht als „Unionsnorm“ im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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