ErwGr. 38

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen Berücksichtigung finden sollte. Nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 bezeichnet der Grundsatz die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Der Grundsatz ist daher für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gleichermaßen relevant, und wird in der Strategie für eine Renovierungswelle als einer der zentralen Grundsätze für die Gebäuderenovierung bis 2030 und 2050 hervorgehoben. In der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission (18) wird die Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens als einer der bedeutendsten zusätzlichen Nutzen genannt, der durch die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden entsteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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