ErwGr. 41

DIR_2024_1275 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der nationalen Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen gemeldet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Ausweitung von Renovierungen auf der Grundlage solider nationaler Gebäuderenovierungspläne sollte der Zeitpunkt für die Vorlage des ersten nationalen Gebäuderenovierungsplans so früh wie möglich lieg. Die nachfolgenden nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten als Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen vorgelegt werden, d. h. der zweite Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans sollte 2028 mit dem zweiten Entwurf der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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