ErwGr. 15

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Antragsteller haben sich zur Verfügung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu halten. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Antragsteller an der Flucht zu hindern. Wenn der Antragsteller flüchtig ist und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden GEAS unerlässlich, dass der Antragsteller zügig in den Mitgliedstaat überstellt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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