ErwGr. 12

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten ihnen schriftlich oder, sofern erforderlich, mündlich oder, gegebenenfalls, bildlich, Informationen im Hinblick auf die nach dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile bereitstellen. Diese Informationen sollten so bald wie möglich und rechtzeitig bereitgestellt werden und die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile umfassen, auf die Antragsteller, einschließlich Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, Anspruch haben, sowie die Rechte und Pflichten in der Arbeitswelt, die Umstände, unter denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen auf ein geografisches Gebiet oder einen bestimmten Ort begrenzt werden können, die Folgen eines Verstoßes gegen diese Begrenzungen und einer Flucht, die Situationen, in denen es möglich ist, eine Haft anzuordnen, Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsbehelfe und Überprüfungen sowie Möglichkeiten in Bezug auf Rechtsberatung und -vertretung. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller insbesondere über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile informieren, auf die sie ausschließlich in dem Mitgliedstaat Anspruch haben, in dem sie sich aufzuhalten haben. Ein Mitgliedstaat sollte nicht mehr verpflichtet sein, diese Informationen bereitzustellen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um den Antragsteller wirksam in die Lage zu versetzen, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, oder wenn der Antragsteller sich nicht zur Verfügung der zuständigen Behörden hält oder wenn er aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geflüchtet ist. Die Asylagentur sollte ein Muster mit Standardinformationen über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile ausarbeiten, das die Mitgliedstaaten den Antragstellern so bald wie möglich und spätestens drei Tage, nachdem der Antrag gestellt wurde, oder innerhalb der Frist für ihre Registrierung zur Verfügung stellen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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