ErwGr. 9

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse oder berufliche Bildung gemäß dieser Richtlinie haben. Wenn keine gesonderte Entscheidung hierüber ergangen ist, sollte in der Überstellungsentscheidung angegeben werden, dass die betreffenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile entzogen worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten unter allen Umständen den Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und anderen internationalen Verpflichtungen steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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