ErwGr. 62

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die von ihnen festgelegt wurden, nicht erfüllt. Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder eine Nichterfüllung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn Antragsteller aus Gründen, die nicht außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu festen Terminen nicht erscheinen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen, Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht haben, obwohl sie durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, oder Antragsteller Aufforderungen zur Vorlage von Informationen, die der Erleichterung der Ermittlung ihrer Identität dienen, nicht nachkommen, auch durch die Weigerung, biometrische Daten oder notwendige Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, oder durch die Weigerung, während der Verfahren zur medizinischen Untersuchung zu kooperieren. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch anderweitige im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat. Die Mitgliedstaaten sollten stets einen Lebensstandard für alle Antragsteller im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und den internationalen Verpflichtungen sicherstellen, wobei Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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