DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Es sollten Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings festgelegt werden, um die schwersten Formen des Cybermobbings zu erfassen. Es sollte die wiederholte oder ständige Bedrohung einer Person mittels IKT einschließen, zumindest wenn diese Handlungen die Androhung von Straftaten umfassen und soweit diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass die Person ernsthaft um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit abhängiger Personen fürchtet. Es sollte auch die gemeinsam mit anderen Personen mittels IKT durchgeführte öffentlich zugängliche Bedrohung oder Beleidigung einer Person umfassen, soweit diese Handlungen dieser Person wahrscheinlich schweren psychischen Schaden zufügen. Solche breit angelegten Angriffe, einschließlich koordinierter Gruppenangriffe im Internet, können in Offline-Angriffe übergehen oder erhebliche psychische Schäden verursachen und in Extremfällen zum Selbstmord des Opfers führen. Diese Angriffe richten sich oft gegen prominente Politikerinnen, Journalistinnen und Menschenrechtsverteidigerinnen oder anderweitig bekannte Frauen, aber sie können auch in anderen Zusammenhängen auftreten, zum Beispiel auf dem Universitätsgelände, in der Schule oder am Arbeitsplatz. Gegen diese Art von Cybergewalt sollte vor allem dann vorgegangen werden, wenn die Angriffe in großem Maßstab stattfinden, beispielsweise in Form von Massenmobbing durch eine große Anzahl von Personen. Die Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings sollten auch die unerbetene Übermittlung von Bildern, Videos oder ähnlichem Material, die Genitalien zeigen, an eine Person („Cyberflashing“) umfassen, soweit diese Handlungen dieser Person wahrscheinlich erheblichen psychischen Schaden zufügen. Cyberflashing ist eine häufige Methode, um Frauen einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Die Mindestvorschriften für den Straftatbestand des Cybermobbings sollten auch Vorschriften in Bezug auf Situationen umfassen, in denen personenbezogene Daten des Opfers ohne dessen Einverständnis der Öffentlichkeit mittels IKT zugänglich gemacht werden, mit dem Ziel, andere Personen dazu anzustiften, dem Opfer physischen oder schweren psychischen Schaden zuzufügen („Doxing“).
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