ErwGr. 29

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Opfer sollten in der Lage sein, Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder von häuslicher Gewalt leicht zu melden und Beweise vorzulegen, ohne sekundär oder wiederholt viktimisiert zu werden. Es ist von größter Bedeutung, dass Opfer bei der Meldung von Straftaten möglichst an eine spezialisierte Anlaufstelle verwiesen werden, unabhängig davon, ob Strafanzeige gestellt wird. Bei dieser Anlaufstelle könnte es sich um einen ausgebildeten Polizeibediensteten oder eine Fachkraft handeln, die für die Unterstützung von Opfern geschult wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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