ErwGr. 32

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten können den Opfern, wenn sie Straftaten melden, Prozesskostenhilfe, einschließlich unentgeltlicher Prozesskostenhilfe, gewähren, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Bei der Bewertung der Ressourcen des Opfers für die Zwecke der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob das Opfer wirksamen Zugang zu seinen finanziellen Ressourcen hat. Häusliche Gewalt kann sich in wirtschaftlicher Kontrolle durch den Täter niederschlagen, und die Opfer haben möglicherweise keinen wirksamen Zugang zu ihren eigenen finanziellen Ressourcen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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