Bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, insbesondere wenn sie von engen Familienangehörigen oder Intimpartnern verübt wird, können die Opfer durch den Täter so unter Druck gesetzt werden, dass sie sich nicht trauen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Vorschriften über die Vertraulichkeit Angehörige der Gesundheitsberufe nicht daran hindern, es den zuständigen Behörden zu melden, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr schweren körperlichen Schadens besteht. Eine solche Meldung ist gerechtfertigt, da solche Handlungen möglicherweise nicht von denjenigen gemeldet werden, die sie erleben oder direkt Zeuge wurden. Ebenso werden Fälle von häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Frauen, die sich auf Kinder auswirken, oft nur von Dritten wahrgenommen, die ein regelwidriges Verhalten oder einen körperlichen Schaden des Kindes feststellen. Kinder müssen wirksam vor solchen Formen der Gewalt geschützt werden, und es müssen umgehend angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Daher sollten Fachkräfte, die mit Opfern im Kindesalter in Kontakt kommen, einschließlich Angehörige der Gesundheits-, Sozial- und Bildungsberufe, nicht an die Vertraulichkeit gebunden sein, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass einem Kind schwerer körperlicher Schaden zugefügt worden ist. Melden Fachkräfte solche Fälle von Gewalt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sie nicht wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftbar gemacht werden. Das Berufsgeheimnis der rechtsberatenden Berufe sollte jedoch im Einklang mit Artikel 7 der Charta geschützt werden, denn es ist durch die grundlegende Rolle, die den rechtsberatenden Berufen in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, gerechtfertigt. Falls im nationalen Recht vorgesehen, sollten auch das Beichtgeheimnis oder gleichwertige Grundsätze, die zum Schutz der Religionsfreiheit gelten, geschützt werden. Darüber hinaus lässt die Möglichkeit für Fachkräfte, solche Fälle von Gewalt zu melden, nationale Vorschriften in Bezug auf die Geheimhaltung von Quellen, die im Zusammenhang mit den Medien gelten, unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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