ErwGr. 53

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Unter die Maßnahmen zur Entfernung des Materials oder zur unverzüglichen Sperrung des Zugangs zu dem Material sollte insbesondere die Befugnis der nationalen Behörden fallen, den Anbietern von Hostingdiensten anzuordnen, ein oder mehrere bestimmte Elemente des betreffenden Materials zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Die nationalen Behörden sollten auch befugt sein, an andere einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten die Anordnung zu richten, den Zugang zu sperren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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