ErwGr. 74

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen könnten Sensibilisierungskampagnen umfassen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Auch im Rahmen der formalen Bildung können vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch eine verstärkte Sexualerziehung, die Förderung von sozioemotionalen Kompetenzen und Empathie sowie Informationen zur Entwicklung gesunder und respektvoller Beziehungen. Unter Berücksichtigung von Sprachbarrieren und unterschiedlichen Alphabetisierungs- und Kompetenzniveaus sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen auf besonders gefährdete Gruppen ausrichten, zu denen Kinder — unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife –, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Alkohol- und Drogenproblemen sowie lesbische, homo- oder bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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