Die Anhänge I und III der Richtlinie 2001/112/EG werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Teil I Nummer 1 Buchstabe b erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ( aufgeführten Anforderungen erfüllt.*1) ( Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (*1)ABl.
L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“ " b) In Teil I werden folgende Nummern angefügt: „6. a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden. 7.
Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.“ c) Teil II wird wie folgt geändert: i) Nummer 2 wird wie folgt geändert: — Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Fruchtnektaren;“ — Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;“ — Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil I genannten Enderzeugnisse, 15 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil II genannten Enderzeugnisse und 10 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil III genannten Enderzeugnisse; und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufzuführen: ‚enthält von Natur aus Zucker‘;“ — Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei den in Teil I Nummern 1 bis 7 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“ ii) Nummer 3 wird wie folgt geändert: — Der 13.
Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— nur bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“
a)In Teil I Nummer 1 Buchstabe b erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ( aufgeführten Anforderungen erfüllt.*1) ( Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (*1)ABl.
L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“ "
b)In Teil I werden folgende Nummern angefügt: „6. a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden. 7.
Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.“
„6. a) Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. b) Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.
a)Zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
b)Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.
7.
Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Teil II Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.“
c)Teil II wird wie folgt geändert: i) Nummer 2 wird wie folgt geändert: — Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Fruchtnektaren;“ — Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;“ — Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil I genannten Enderzeugnisse, 15 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil II genannten Enderzeugnisse und 10 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil III genannten Enderzeugnisse; und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufzuführen: ‚enthält von Natur aus Zucker‘;“ — Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei den in Teil I Nummern 1 bis 7 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“ ii) Nummer 3 wird wie folgt geändert: — Der 13.
Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— nur bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“
i)Nummer 2 wird wie folgt geändert: — Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Fruchtnektaren;“ — Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;“ — Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil I genannten Enderzeugnisse, 15 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil II genannten Enderzeugnisse und 10 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil III genannten Enderzeugnisse; und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufzuführen: ‚enthält von Natur aus Zucker‘;“ — Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei den in Teil I Nummern 1 bis 7 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“
— Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Fruchtnektaren;“
„— nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Teil I dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Fruchtnektaren;“
— Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;“
„— bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;“
— Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil I genannten Enderzeugnisse, 15 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil II genannten Enderzeugnisse und 10 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil III genannten Enderzeugnisse; und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufzuführen: ‚enthält von Natur aus Zucker‘;“
„— bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil I genannten Enderzeugnisse, 15 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil II genannten Enderzeugnisse und 10 % des Gesamtgewichts der in Anhang IV Teil III genannten Enderzeugnisse; und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufzuführen: ‚enthält von Natur aus Zucker‘;“
— Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— bei den in Teil I Nummern 1 bis 7 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;“
„— bei den in Teil I Nummern 1 bis 7 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;“
— Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“
„— bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“
ii)Nummer 3 wird wie folgt geändert: — Der 13.
Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung;“ — Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— nur bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“
— Der 13.
Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung;“
„— Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung;“
— Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— nur bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“
„— nur bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“
2.
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE I.
Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen a) ‚Vruchtendrank‘ für Fruchtnektar; b) ‚Süßmost‘; darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen ‚Fruchtsaft‘ oder ‚Fruchtnektar‘ verwendet werden: i) für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften/Fruchtsaftkonzentraten oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind; ii) für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird; c) ‚succo e polpa‘ bzw. ‚sumo e polpa‘ für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird; d) i)‚ Æblemost‘ — Synonym für Apfelsaft; ii) ‚Æblemost fra koncentrat‘ — Synonym für Apfelsaft aus Konzentrat; e) i) ‚Sur … saft‘ in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren; ii) ‚Sød … saft‘ oder ‚sødet … saft‘ mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l; f) ‚Äppelmust/Äpplemust‘ — Synonym für Apfelsaft; g) ‚mosto‘ — Synonym für Traubensaft; h) ‚smiltsērkšķu sula ar cukuru‘ oder ‚astelpaju mahl suhkruga‘ oder ‚słodzony sok z rokitnika‘ für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.
II.
Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können a) ‚Kokosnusswasser‘ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft.“
a)‚Vruchtendrank‘ für Fruchtnektar;
b)‚Süßmost‘; darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen ‚Fruchtsaft‘ oder ‚Fruchtnektar‘ verwendet werden: i) für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften/Fruchtsaftkonzentraten oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind; ii) für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;
i)für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften/Fruchtsaftkonzentraten oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
ii)für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;
c)‚succo e polpa‘ bzw. ‚sumo e polpa‘ für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
d)i)‚ Æblemost‘ — Synonym für Apfelsaft; ii) ‚Æblemost fra koncentrat‘ — Synonym für Apfelsaft aus Konzentrat;
i)‚ Æblemost‘ — Synonym für Apfelsaft;
ii)‚Æblemost fra koncentrat‘ — Synonym für Apfelsaft aus Konzentrat;
e)i) ‚Sur … saft‘ in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren; ii) ‚Sød … saft‘ oder ‚sødet … saft‘ mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;
i)‚Sur … saft‘ in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;
ii)‚Sød … saft‘ oder ‚sødet … saft‘ mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;
f)‚Äppelmust/Äpplemust‘ — Synonym für Apfelsaft;
g)‚mosto‘ — Synonym für Traubensaft;
h)‚smiltsērkšķu sula ar cukuru‘ oder ‚astelpaju mahl suhkruga‘ oder ‚słodzony sok z rokitnika‘ für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.
a)‚Kokosnusswasser‘ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft.“
(*1) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.
L 435 vom 23.12.2020, S. 1).“ “
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024
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