Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG wird wie folgt geändert:
1.
Teil I wird wie folgt geändert: a) Der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser.
Abweichend davon darf Konfitüre aus Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass der Begriff ‚Marmelade‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre‘ verwendet wird, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens — 450 g im Allgemeinen, — 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 180 g bei Ingwer, — 230 g bei Kaschuäpfeln, — 80 g bei Passionsfrüchten. — ‚Konfitüre extra‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Begriffs ‚Marmelade extra‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre extra‘ zulassen, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens — 500 g im Allgemeinen, — 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 280 g bei Ingwer, — 290 g bei Kaschuäpfeln, — 100 g bei Passionsfrüchten.“ b) Der fünfte und sechste Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— ‚Zitrusmarmelade‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale.
In der Bezeichnung ‚Zitrusmarmelade‘ kann ‚Zitrus‘ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. — Mit ‚Gelee-Marmelade‘ wird das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis bezeichnet, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.“
a)Der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser.
Abweichend davon darf Konfitüre aus Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass der Begriff ‚Marmelade‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre‘ verwendet wird, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens — 450 g im Allgemeinen, — 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 180 g bei Ingwer, — 230 g bei Kaschuäpfeln, — 80 g bei Passionsfrüchten. — ‚Konfitüre extra‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Begriffs ‚Marmelade extra‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre extra‘ zulassen, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens — 500 g im Allgemeinen, — 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 280 g bei Ingwer, — 290 g bei Kaschuäpfeln, — 100 g bei Passionsfrüchten.“
„— ‚Konfitüre‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser.
Abweichend davon darf Konfitüre aus Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, dass der Begriff ‚Marmelade‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre‘ verwendet wird, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens — 450 g im Allgemeinen, — 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 180 g bei Ingwer, — 230 g bei Kaschuäpfeln, — 80 g bei Passionsfrüchten.
— 450 g im Allgemeinen,
— 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,
— 180 g bei Ingwer,
— 230 g bei Kaschuäpfeln,
— 80 g bei Passionsfrüchten.
— ‚Konfitüre extra‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Um den von den Verbrauchern üblicherweise verwendeten Bezeichnungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Begriffs ‚Marmelade extra‘ als Verkehrsbezeichnung für ‚Konfitüre extra‘ zulassen, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens — 500 g im Allgemeinen, — 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, — 280 g bei Ingwer, — 290 g bei Kaschuäpfeln, — 100 g bei Passionsfrüchten.“
— 500 g im Allgemeinen,
— 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,
— 280 g bei Ingwer,
— 290 g bei Kaschuäpfeln,
— 100 g bei Passionsfrüchten.“
b)Der fünfte und sechste Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— ‚Zitrusmarmelade‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale.
In der Bezeichnung ‚Zitrusmarmelade‘ kann ‚Zitrus‘ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. — Mit ‚Gelee-Marmelade‘ wird das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis bezeichnet, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.“
„— ‚Zitrusmarmelade‘ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale.
In der Bezeichnung ‚Zitrusmarmelade‘ kann ‚Zitrus‘ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
— Mit ‚Gelee-Marmelade‘ wird das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis bezeichnet, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.“
2.
Teil II erhält folgende Fassung: „II.
Die in Teil I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.*1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.
( Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (*1)ABl.
L 404 vom 30.12.2006, S. 9).“ "
„II.
Die in Teil I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.*1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
L 404 vom 30.12.2006, S. 9).“ ‘
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024
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