ErwGr. 22

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Aus Kokosnüssen gewonnener Saft wird in der Union zunehmend vermarktet und konsumiert. Gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG lautet die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses „Kokosnusssaft“. Die im Codex General Standard für Fruchtsäfte und Fruchtnektare (CXS 247-2005) enthaltene internationale Norm, besagt jedoch, dass die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ ein Synonym für Kokosnusssaft ist, der ohne Auspressen des Fruchtfleischs unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird. Es ist daher angezeigt, „Kokosnusswasser“ als besondere Bezeichnung in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmen. Um sicherzustellen, dass die besondere Bezeichnung für alle Verbraucher in der Union leicht verständlich ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, „Kokosnusswasser“ in allen Amtssprachen der Union zu verwenden. Da Kokosnusssaft aus Konzentrat aus konzentriertem Kokosnusssaft mit Trinkwasser wiederhergestellt werden kann, sollte in Anhang V der genannten Richtlinie ein Mindestbrixwert für dieses Erzeugnis festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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