ErwGr. 24

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2001/113/EG legt die verpflichtende Angabe des Zuckergehalts auf dem Etikett fest, es sei denn, auf dem Etikett erscheint eine nährwertbezogene Angabe für Zucker. Diese Anforderung ging über die Bestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG des Rates (10) hinaus, nach denen die Angabe von Nährwertinformationen auf vorverpackten Lebensmitteln freiwillig war, es sei denn, es wurde eine nährwertbezogene Angabe gemacht, und nach denen bei einer nährwertbezogenen Angabe für Zucker die Zuckermenge anzugeben waren. Die Richtlinie 90/496/EWG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgehoben und ersetzt. Gemäß dieser Verordnung ist die Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung nun verbindlich vorgeschrieben. Daher ist eine spezifische Bestimmung zur Kennzeichnung in Bezug auf Zucker in der Richtlinie 2001/113/EG nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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