ErwGr. 27

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Wird die zur Herstellung von Konfitüren und Gelees verwendete Fruchtmenge erhöht, so wird die Menge des zugesetzten Zuckers reduziert, die erforderlich ist, um den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse in diesen Erzeugnissen zu erreichen. Um die Erzeugung von Konfitüren und Gelees mit erhöhtem Fruchtgehalt zu fördern und somit den Obstmarkt zu unterstützen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Menge an freien Zuckern zu verringern, sollte die in Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG für die Herstellung von Konfitüren und Gelees festgelegte Mindestfruchtmenge erhöht werden. Damit sich die Verbraucher fundierter für gesunde Lebensmittel entscheiden können, sollte die Verwendung der vorbehaltenen Bezeichnungen gemäß Teil I des genannten Anhangs für Erzeugnisse zugelassen werden, die einen Gehalt an löslicher Trockenmasse von weniger als 60 % aufweisen, aber die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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