ErwGr. 3

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung und der Notwendigkeit, dass die Verbraucher hinsichtlich der Qualität des Erzeugnisses nicht irregeführt werden, enthält die Richtlinie 2001/110/EG Vorschriften für die Kennzeichnung des Ursprungs, um anzugeben, wo der Honig erzeugt wurde. Insbesondere schreibt Artikel 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie vor, dass das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist/sind und dass, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, die obligatorische Angabe der Ursprungsländer gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden kann: „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Die unterschiedlichen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage erlassen wurden, könnten die Verbraucher irregeführt und das Funktionieren des Binnenmarkts behindert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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