ErwGr. 5

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Um jedoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass es bei Honigmischungen mit mehr als vier verschiedenen Ursprungsländern zulässig ist, nur die vier größten Anteile anzugeben werden müssen, wenn diese zusammen mehr als 50 % der Mischung ausmachen. Mögliche weitere Herkunftsländer sollten in absteigender Reihenfolge angegeben werden, wie bei Anwendung der Standardregel. Diese Flexibilität greift nicht in den freien Verkehr von Honig ein, der entsprechend der Standardregel gekennzeichnet ist, da die Standardregel dafür sorgt, dass Verbrauchern vollständigere Information zur Verfügung gestellt werden. Es folgt aus dem Verhältnis zwischen der Standardregel und dieser Flexibilität, dass es bei mehr als vier Herkunftsländern, in denen die Anteile des fünften oder von weiteren Herkunftsländern mit dem vierten Anteil identisch sind, nicht möglich ist, nur die vier größten Anteile anzugeben, und daher die Standardregel Anwendung finden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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