Art. 7 – Alternative Streitbeilegung

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Die Gleichbehandlungsstellen müssen den Parteien die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung bieten. Dieses Verfahren kann von der Gleichbehandlungsstelle selbst oder einer anderen zuständigen Einrichtung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geleitet werden; in diesem Fall kann die Gleichbehandlungsstelle gegenüber dieser Einrichtung Anmerkungen vorbringen. Diese alternative Streitbeilegung kann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf unterschiedliche Art und Weise geschehen, wie durch Mediation oder Schlichtung. Wenn dieses Verfahren ohne eine Beilegung endet, sind die Parteien nicht daran gehindert, ihr Recht, auf ein Gerichtsverfahren, auszuüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine ausreichende Verjährungsfrist besteht, um zu gewährleisten, dass die Streitparteien Zugang zu einem Gericht haben, indem sie beispielsweise die Verjährungsfrist aussetzen, wenn die Streitparteien ein alternatives Streitbeilegungsverfahren einleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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