Art. 8 – Untersuchungen

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen befugt sind, zu untersuchen, ob gegen den in den Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen, der es den Gleichbehandlungsstellen ermöglicht, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser Rahmen muss den Gleichbehandlungsstellen insbesondere wirksame Rechte auf Zugang zu Informationen und Dokumenten einräumen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Diskriminierung vorliegt. Er muss auch geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit der Gleichbehandlungsstellen mit den zuständigen öffentlichen Stellen zu diesem Zweck vorsehen.
(3)Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auch eine andere zuständige Stelle mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnissen betrauen. Wenn eine solche zuständige Stelle ihre Untersuchung abgeschlossen hat, übermittelt sie der Gleichbehandlungsstelle auf deren Ersuchen Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Untersuchungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 9 eingeleitet oder fortgesetzt werden, während ein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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