ErwGr. 32

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Wenn Gleichbehandlungsstellen befugt sind, verbindliche Entscheidungen zu treffen, so sollten sie auch befugt sein, als Partei in Verfahren zur Vollstreckung oder gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidungen aufzutreten. Ferner sollten Gleichbehandlungsstellen den Gerichten Stellungnahmen übermitteln können, beispielsweise indem sie im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihr Sachverständigengutachten vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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