ErwGr. 35

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Einige Fälle von Diskriminierung lassen sich schwer bekämpfen, da es keinen Beschwerdeführer gibt, der den Fall selbst verfolgt. In seinem Urteil in dem Verfahren in der Rechtssache C-54/07 (12), das von einer Gleichbehandlungsstelle in eigenem Namen angestrengt wurde, bestätigte der Gerichtshof, dass Diskriminierung auch dann vorliegen kann, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt. Um im öffentlichen Interesse Diskriminierungen zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zu bestimmen, dass die Gleichbehandlungsstellen in bestimmten Fällen von Diskriminierung in ihrem eigenen Namen handeln können, z. B. aufgrund der Häufigkeit oder Schwere der Fälle oder der Notwendigkeit einer rechtlichen Klärung, wobei jeder dieser Gründe darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine strukturelle oder systematische Diskriminierung handelt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festzulegen, dass solche Fälle von Diskriminierung eine identifizierbare Person oder Einrichtung als Beklagte erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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