ErwGr. 36

DIR_2024_1499 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG

Um die Wahrung der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen im Rahmen geeigneter Verfahrensgarantien ausgestalten und sicherstellen, dass das Recht auf Vertraulichkeit und allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf gerichtliche Überprüfung verbindlicher Entscheidungen angemessen geschützt werden, auch in Fällen, in denen die Gleichbehandlungsstelle als Partei oder im Namen einer Partei vor Gericht auftritt. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise Zeugen und Hinweisgebern Vertraulichkeit gewähren, um zur Meldung von Diskriminierungsfällen zu ermutigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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