ErwGr. 21

DIR_2024_1500 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

Es ist wichtig, dass die Mittelzuweisung stabil bleibt, auf einer mehrjährigen Planung beruht und den Gleichbehandlungsstellen erlaubt, auch Kosten zu decken, die schwer vorhersehbar sein können, wie in dem Fall, dass die Zahl der Beschwerden steigt, Prozesskosten anfallen und automatisierte Systeme genutzt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, sich mit den sich aus der Nutzung automatisierter Systeme, einschließlich künstlicher Intelligenz, ergebenden Chancen und Risiken zu befassen. Gleichbehandlungsstellen sollten insbesondere mit angemessenen personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sein. Diese Ressourcen sollten die Gleichbehandlungsstellen insbesondere in die Lage versetzen, einerseits automatisierte Systeme für ihre Arbeit zu nutzen und andererseits zu bewerten, ob solche Systeme den Nichtdiskriminierungsvorschriften entsprechen. Ist eine Gleichbehandlungsstelle Teil einer Einrichtung mit mehreren Mandaten, sollten die Ressourcen, die sie benötigt, um ihrem Gleichstellungsmandat nachzukommen, sichergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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