ErwGr. 24

DIR_2024_1500 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

Um sicherzustellen, dass alle Opfer Beschwerde einreichen können, sollte es möglich sein, Beschwerden auf unterschiedlichem Wege einzureichen. Gemäß der Empfehlung (EU) 2018/951 sollte die Einreichung von Beschwerden in einer vom Beschwerdeführer gewählten Sprache, die in dem Mitgliedstaat, in welchem die Gleichbehandlungsstelle ihren Sitz hat, gebräuchlich ist, möglich sein. Um eine der Ursachen für eine unzureichende Meldung, nämlich die Angst vor Repressalien, anzugehen, sollten Gleichbehandlungsstellen die Opfer über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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