ErwGr. 30

DIR_2024_1500 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

Gleichbehandlungsstellen sollten befugt sein, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, um zur Einhaltung des in den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung beizutragen. Diese Gerichtsverfahren können gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vor Gerichten oder gleichwertigen Stellen geführt werden, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung und Diskriminierung befassen. Nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Klagen und insbesondere die Voraussetzung des berechtigten Interesses dürfen nicht so angewendet werden, dass die Gleichbehandlungsstellen daran gehindert werden könnten, ihr Recht zu handeln wirksam wahrzunehmen. Die den Gleichbehandlungsstellen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse, Untersuchungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen sowie das ihnen übertragene Recht, in Gerichtsverfahren tätig zu werden, dürften die praktische Umsetzung der derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG über die Beweislast und der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU über den Rechtsschutz erleichtern. Unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen können die Gleichbehandlungsstellen Tatsachen feststellen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, und somit die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie 2006/54/EG erfüllen. Die durch die Gleichbehandlungsstellen gewährte Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie wird den Opfern somit den Zugang zur Justiz erleichtern. Es sollte möglich sein, dass Gleichbehandlungsstellen die Fälle, die sie in Gerichtsverfahren verfolgen wollen, auswählen können, und so zur korrekten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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