ErwGr. 33

DIR_2024_1500 · über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU

Gleichbehandlungsstellen sollten im Namen oder zur Unterstützung der Opfer, gegebenenfalls mit deren Zustimmung, handeln können, was es ihnen ermöglicht, Zugang zur Justiz zu erhalten, wo verfahrensrechtliche und finanzielle Hürden oder Angst vor Viktimisierung die Opfer häufig abschrecken. Wenn Gleichbehandlungsstellen im Namen eines oder mehrerer Opfer handeln, vertreten sie die Opfer vor Gericht. Wenn Gleichbehandlungsstellen zur Unterstützung eines oder mehrerer Opfer handeln, nehmen sie an Gerichtsverfahren teil, die von den Opfern eingeleitet werden, um ihre Forderung zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.05.2024

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