Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. in Dänemark den ‚Danmarks Eksport- og Investeringsfond‘, den ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und den ‚KommuneKredit‘, 4a. in Tschechien die ‚Národní rozvojová banka a.s.‘, 5. in Deutschland die ‚Kreditanstalt für Wiederaufbau‘, die ‚Landwirtschaftliche Rentenbank‘, die ‚Bremer Aufbau-Bank GmbH‘, die ‚Hamburgische Investitions- und Förderbank‘, die ‚Investitionsbank Berlin‘, die ‚Investitionsbank des Landes Brandenburg‘, die ‚Investitionsbank Sachsen-Anhalt‘, die ‚Investitionsbank Schleswig-Holstein‘, die ‚Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank‘, die ‚Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz‘, die ‚Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank‘, die ‚LfA Förderbank Bayern‘, die ‚NRW.BANK‘, die ‚Saarländische Investitionskreditbank AG‘, die ‚Sächsische Aufbaubank — Förderbank‘, die ‚Thüringer Aufbaubank‘, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,‘“ ii) Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die ‚Österreichische Kontrollbank AG‘ und die ‚Oesterreichische Entwicklungsbank — OeEB‘“ , iii) Die folgende Nummer wird eingefügt: „20a. in Rumänien die ‚Banca de Investiții și Dezvoltare — S.A.‘“ , iv) Nummer 24 wird gestrichen. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 23 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.“
2.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die folgende Nummer wird eingefügt: „8a. ‚Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion‘ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,“ b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich sind,“ c) Folgende Nummern werden eingefügt: „9a. ‚Inhaber von Schlüsselfunktionen‘ die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, 9b. ‚interne Kontrollfunktionen‘ die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits, 9c. ‚Leiter der internen Kontrollfunktionen‘ die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Instituts verantwortlich sind, 9d. ‚Finanzvorstand‘ die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Instituts trägt,“ d) Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚Modellrisiko‘ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“ e) Die folgende Nummer wird eingefügt: „29a. ‚unabhängiges Institut in der Union‘ ein Institut, das in der Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;“ f) Die folgende Nummer wird eingefügt: „47a. ‚anrechenbare Eigenmittel‘ anrechenbare Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“ g) Nummer 59 erhält folgende Fassung: „59. ‚interne Ansätze‘ den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf einem internen Modell beruhende Methode (Artikel 283 jener Verordnung), den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz (Artikel 325az jener Verordnung) und den internen Bemessungsansatz (Artikel 265 Absatz 2 jener Verordnung),“ h) Die folgenden Nummern werden angefügt: „66. ‚großes Institut‘ ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 67. ‚Zwangsgelder‘ eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme, die auf die Beendigung von anhaltenden Verstößen gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Verstößen gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmungen oder der genannten Verordnung erlassen wurden, abzielt und die natürlichen oder juristischen Personen dazu veranlassen soll, die Bestimmungen oder Beschlüsse, gegen die verstoßen wurde, wieder einzuhalten, 68. ‚Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken‘ oder ‚ESG-Risiken‘ die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 69. ‚Klimaneutralität‘ das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), 70. ‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt.
(*1) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl.
L 243 vom 9.7.2021, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl.
L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ "
3.
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen, die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben und der ihnen erteilten erforderlichen Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern und Sanktionen erforderlich sind.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde‘ natürliche Personen, die Teil des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans der zuständigen Behörde sind und die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde ausgestattet sind, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2)Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wahren, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, ihre Aufsichtsbefugnisse unabhängig und objektiv ausüben können, ohne Weisungen von beaufsichtigten Instituten, von Einrichtungen der Union oder von Regierungen eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen anzufordern oder entgegenzunehmen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Führungsorgane ihrer zuständigen Behörden funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Stellen sind.
Diese Vorkehrungen berühren nicht die Vorkehrungen nach nationalem Recht, wonach die zuständigen Behörden der öffentlichen und demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11.
Januar 2026 bestellt wird, länger als 14 Jahre im Amt bleibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde auf der Grundlage veröffentlichter objektiver und transparenter Kriterien bestellt werden, und dass diese Mitglieder entlassen werden können, wenn sie die Kriterien für die Bestellung nicht mehr erfüllen oder wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden.
Die Gründe für die Entlassung werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde erhebt Einwände dagegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen, für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind und einer Finanzkontrolle in einer Weise unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge internationaler oder europäischer Finanzaufsichtssysteme, insbesondere des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (*3) errichteten Europäischen Finanzaufsichtssystems, des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*4) und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (*5) errichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane ergreifen.
Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die der Rolle und den Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane angemessen sind und ihnen zumindest Folgendes untersagen: a) den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, mit Ausnahme von i) Instrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Instrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind, ii) Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen; b) die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums (‚Karenzzeit‘) mit: i) Instituten, an denen der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute; ii) Unternehmen, die Dienstleistungen für in Ziffer i genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde ist während der Karenzzeit streng von der Teilnahme an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen; iii) Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde während der Beschäftigung oder Amtszeit dieses Mitglieds zuständig war.
Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nur, wenn die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den unter Buchstabe a genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.
(4)Die Karenzzeit beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung an der Beaufsichtigung des Unternehmens gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i eingestellt wurde.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane während der Karenzzeit keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen haben.
Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.
Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate sowohl Mitarbeiter als auch für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Führungsorgane, auf die Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zutrifft, einer Karenzzeit zu unterwerfen, falls sie von direkten Wettbewerbern einer der in jenem Buchstaben genannten Unternehmen angestellt werden.
Für diese Zwecke beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens sechs Monate für Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.
(5)Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, kürzere Karenzzeiten von mindestens drei Monaten für die unmittelbar an der Beaufsichtigung von Instituten beteiligten Mitarbeiter anzuwenden, jedoch nur, wenn eine längere Karenzzeit a) die Fähigkeit der zuständigen Behörde, neue Mitarbeiter mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, übermäßig einschränken würde, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts; oder b) einen Verstoß gegen einschlägige Grundrechte, die in der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, oder gegen einschlägige Arbeitnehmerrechte, die im nationalen Arbeitsrecht festgelegt sind, darstellen würde.
(6)Die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, die dem Verbot gemäß Absatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für dieses Verbot.
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeignete Form dieser Entschädigung.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde einer Interessenerklärung unterliegen.
Diese Erklärung enthält Angaben zu den Beteiligungen der Mitarbeiter und Mitglieder in Form von Aktien, Beteiligungspapieren, Anleihen, Anlagefonds, Investmentfonds, gemischten Fonds, Hedgefonds und börsengehandelten Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten.
Die betroffenen Personen legen die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung und danach jährlich vor.
Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.
(8)Besitzt ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, so ist die zuständige Behörde befugt, im Einzelfall zu verlangen, dass diese Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden.
Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, im Einzelfall zu gestatten, dass diese Mitarbeiter und Mitglieder Finanzinstrumente verkaufen oder abgeben, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung oder Bestellung in ihrem Besitz befanden.
(9)Um eine verhältnismäßige Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, gibt die EBA bis spätestens 10.
Juli 2026 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden über die Vermeidung von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden und über die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden heraus, wobei international bewährten Verfahren Rechnung getragen wird.
(*3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 12)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.
Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
L 287 vom 29.10.2013, S. 63)." (*5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16.
April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl.
L 141 vom 14.5.2014, S. 1)." (*6) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“ "
5.
Artikel 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd.
EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd.
EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd.
EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde — auf der Grundlage des im Einklang mit dem genannten Absatz erhaltenen Antrags und der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU eingegangenen Informationen — nach Eingang eines Ersuchens eines Unternehmens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dieses Unternehmen von der Anforderung ausnehmen, eine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu erhalten.
Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon.
Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab.
Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente: a) wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe; b) Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten; c) die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.
Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an.
Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit.
Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website.
Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.“ c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(7) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Elemente näher zu bestimmen, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 3a gewährt wird, zu berücksichtigen hat, wobei insbesondere der Wesentlichkeit des Gegenparteiausfallrisikos, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, Rechnung getragen werden sollte.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(8)Bis zum 31.
Dezember 2028 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Ausnahme gemäß Absatz 3a des vorliegenden Artikels sowie über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
6.
In Artikel 18 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) alle folgenden Bedingungen zutreffen: i) Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; ii) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist; iii) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.“
7.
Artikel 21a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels.
Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen oder als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe, auf die in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, als zuständig benannt sind.
Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts vor, um zu überprüfen, ob dieses Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe zuständig benannte Unternehmen (im Folgenden ‚benanntes Unternehmen‘) ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.
Haben die Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das benannte Unternehmen niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bei der Überprüfung eng zusammen.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß dem vorliegenden Artikel in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften und aktualisieren diese Liste jährlich.
Wurde eine Ausnahme von der Zulassung gewährt, so wird in der Liste auch das benannte Unternehmen angegeben.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Kriterien und Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1;“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels zeitgleich mit der gemäß Artikel 8, 22 oder 27a durchgeführten Beurteilung, so stimmt sich die zuständige Behörde für die Zwecke der genannten Artikel gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.
Der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 27a Absatz 6 wird ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.“ c) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Kriterien in Bezug auf die Anteilseigner und Gesellschafter von Kreditinstituten nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.“ d) Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann eine Befreiung von der Zulassung nach dem vorliegenden Artikel beantragen, die gewährt wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“ ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ein Tochterkreditinstitut, eine Tochterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, dem bzw. der gemäß dem vorliegenden Artikel die Zulassung erteilt wurde, ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es bzw. sie verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Einzelfall gestatten, aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen zu werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe; b) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hält keine anderen Beteiligungspositionen als die Beteiligungsposition an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert; c) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft greift nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurück und hat keine Risikopositionen, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind.“ f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, arbeiten die beiden Behörden für die Zwecke von Entscheidungen über die Zulassung, die Befreiung von der Zulassung und die Ausnahme von dem Konsolidierungskreis nach den Absätzen 3, 4 und 4a sowie über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 in umfassender Abstimmung zusammen.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 4a, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.
Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.“ ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Falls eine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, und wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, wird die gemeinsame Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, umgesetzt oder gilt direkt in diesem Mitgliedstaat, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.“ g) Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür.“
8.
In Artikel 21b wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen für die Meldung der in Absatz 6 genannten Informationen spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen, die in der Union anzuwenden sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21c Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten (1) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 47 genannten, in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen vor, in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle zu errichten und gemäß Titel VI die Zulassung für die Aufnahme oder Fortführung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beantragen.
(2)Die Anforderung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen eine Dienstleistung oder Tätigkeit für einen in der Union niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder eine in der Union niedergelassene oder ansässige Gegenpartei erbringt, bei dem bzw. der es sich um Folgendes handelt: a) einen Kleinanleger, eine geeignete Gegenpartei oder einen professionellen Kunden im Sinne des Anhangs II Abschnitte I und II der Richtlinie 2014/65/EU, der bzw. die in der Union niedergelassen oder ansässig ist, wenn sich dieser Kunde oder diese Gegenpartei auf ausschließlich eigene Veranlassung an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen wendet, um die Erbringung einer in Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dienstleistung oder Tätigkeit zu erwirken; b) ein Kreditinstitut; c) ein Unternehmen derselben Gruppe wie das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt Folgendes: Wenn ein Drittlandsunternehmen sich aktiv um einen Kunden oder eine Gegenpartei oder einen potenziellen Kunden oder eine potenzielle Gegenpartei gemäß Buchstabe a des genannten Unterabsatzes über ein Unternehmen, das in seinem eigenen Namen handelt oder enge Verbindungen zu diesem Drittlandsunternehmen hat, oder über eine andere Person, die im Namen dieses Unternehmens handelt, bemüht, so gilt dies nicht als Dienstleistung, die auf ausschließlich eigene Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei oder des potenziellen Kunden oder der potenziellen Gegenpartei erbracht wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Kreditinstituten und Zweigstellen zu verlangen, ihnen die Informationen bereitzustellen, die sie benötigen, um die auf ausschließlich eigene Veranlassung des in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Gegenpartei erbrachten Dienstleistungen zu überwachen, wenn diese Dienstleistungen von in einem Drittland niedergelassene Unternehmen erbracht werden, die Teil derselben Gruppe sind.
(3)Die Veranlassung eines Kunden oder einer Gegenpartei nach Absatz 2 berechtigt das Drittlandunternehmen nicht dazu, andere Kategorien von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen als die, die der Kunde oder die Gegenpartei angefragt hat, auf andere Weise als über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle aus einem Drittland zu vertreiben.
Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland ist jedoch nicht erforderlich für Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte, die für die Erbringung der ursprünglich vom Kunden oder der Gegenpartei angefragten Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte notwendig oder eng damit verbunden sind, auch dann, wenn diese eng verbundenen Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte im Anschluss an die ursprünglich angefragten erbracht werden.
(4)Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich aller Nebendienstleistungen wie Entgegennahme verbundener Einlagen oder Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie.
(5)Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt die in Absatz 1 festgelegte Anforderung unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11.
Juli 2026 geschlossen wurden.
(6)Nach Konsultation der EIOPA und der ESMA überprüft die EBA bis zum 10.
Juli 2025, ob auch andere Unternehmen der Finanzbranche als Kreditinstitute von der Anforderung zur Errichtung einer Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen gemäß diesem Artikel ausgenommen werden sollten.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht hierüber vor.
In diesem Bericht wird Bedenken bezüglich der Finanzstabilität und den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union Rechnung getragen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“
10.
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder in Absatz 3 genannter weiterer Informationen schriftlich deren Eingang.“
11.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(*7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ " ii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlich sind.
Die zuständigen Behörden können Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, oder in einem Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und die Situation von der zuständigen Behörde so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.“ c) Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liste der Informationen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 vom interessierten Erwerber mindestens zu übermitteln sind, spezifiziert wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8).
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(*8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl.
L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“ "
12.
In Titel III werden die folgenden Kapitel angefügt: „KAPITEL 3 ERWERB ODER VERÄUẞERUNG EINER WESENTLICHEN BETEILIGUNG Artikel 27a Anzeige und Beurteilung des Erwerbs (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘) vor, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), dies ihrer zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen nach Artikel 27b Absatz 5 anzugeben.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der in Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut handelt.
Wird der in Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, mit.
Diese zuständige Behörde beurteilt den beabsichtigten Erwerb.
Wird dieser Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit.
Diese konsolidierende Aufsichtsbehörde beurteilt auch den beabsichtigten Erwerb.
(4)Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage und die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(5)Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 9 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.
(6)Die zuständige Behörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die auf Verlangen des Mitgliedstaats der Anzeige gemäß Artikel 27b Absatz 5 beizufügen sind, über 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel.
In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde sowohl die in Artikel 27b Absatz 1 vorgesehene Beurteilung als auch die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
(7)Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die in Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Absatz 27b Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen.
(8)Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 5 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(9)Die zuständige Behörde kann während des Beurteilungszeitraums erforderlichenfalls — in jedem Fall spätestens am 50.
Arbeitstag des Beurteilungszeitraums — ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 erforderlich sind.
Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.
(10)Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort des interessierten Erwerbers mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt.
Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(11)Die zuständige Behörde kann die in Absatz 10 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen: a) wenn das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt; b) wenn die Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert.
(12)Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 zeitgleich mit der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1, so stimmt sich die für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, ab.
In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21a abgeschlossen ist.
(13)Entscheidet die zuständige Behörde, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für ihren Einspruch in Kenntnis.
(14)Erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.
(15)Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs setzen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
Artikel 27b Beurteilungskriterien (1) Bei der Beurteilung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 9 genannten Informationen beurteilt die zuständige Behörde die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien: a) die Frage, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen; b) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2)Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind.
(3)Die zuständige Behörde kann gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien dafür berechtigte Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27a Absatz 9 unvollständig sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.
(4)Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs knüpfen noch der zuständigen Behörde gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen.
Der interessierte Erwerber übermittelt der zuständigen Behörde diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1.
Die verlangten Informationen müssen für die Art des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig und angemessen sein.
Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.
(6)Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 5 bis 11 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise.
(7)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 27a Absatz 1, Artikel 27f Absatz 1 und Artikel 27i Absatz 1 mindestens zu übermitteln hat; b) eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in dem vorliegenden Artikel und Artikel 27j festgelegten Kriterien; c) das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe der Artikel 27a und 27i.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10.
Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 27c Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden (1) Bei der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist; b) ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist; c) eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
(2)Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige Behörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist.
Die zuständige Behörde leitet ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn jene zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zu.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so bemühen sich die zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die den beabsichtigten Erwerb beurteilen, um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten maßgeblichen Behörden.
(3)Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von der in Artikel 27a Absatz 3 genannten konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, identisch, so arbeiten die beiden Behörden in umfassender Abstimmung zusammen.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist.
Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit.
Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit.
Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung.
Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung.
(4)Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus.
Hierzu teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen.
Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für die Beurteilung zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden angegeben.
(5)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10.
Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27d Anzeige einer Veräußerung Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen.
Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.
Artikel 27e Informationspflichten und Sanktionen Versäumt es der interessierte Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörde eine wesentliche Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn eine wesentliche Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörde erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden.
KAPITEL 4 WESENTLICHE ÜBERTRAGUNGEN VON VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN Artikel 27f Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, ihrer zuständigen Behörde jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft (im Folgenden ‚geplanter Vorgang‘) vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Sind am geplanten Vorgang nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Unternehmen.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Unternehmen, die an demselben geplanten Vorgang beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach den genannten Unterabsätzen auf Einzelbasis.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, es sei denn der geplante Vorgang findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt; in diesem Fall gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt: a) Übertragungen notleidender Vermögenswerte; b) Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) bestimmt sind; c) Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind; d) Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
(3)Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 1 schriftlich deren Eingang.
Artikel 27g Informationspflichten und Sanktionen Versäumen es die Unternehmen, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27f Absatz 1 anzuzeigen, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
KAPITEL 5 VERSCHMELZUNGEN UND SPALTUNGEN Artikel 27h Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (*10) und der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Verschmelzung‘ einen der folgenden Vorgänge, bei denen a) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf; b) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben; c) zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf; d) eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt; 2. ‚Spaltung‘ Folgendes: a) einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; b) einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; c) eine Kombination der unter den Buchstaben a und b beschriebenen Vorgänge; d) einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; e) einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.
Artikel 27i Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen oder Spaltungen (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚Finanzakteure‘), die eine Verschmelzung oder Spaltung (im Folgenden ‚geplanter Vorgang‘) durchführen, vor, nach Annahme des Verschmelzungs- bzw.
Spaltungsplans den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, vor Abschluss des geplanten Vorgangs diesen unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Artikel 27j Absatz 5 anzuzeigen.
Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 zuständige Behörde.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, einschließlich einer Gruppe von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und der Gruppenaufsicht unterliegen.
(3)Die Beurteilung nach Absatz 27j Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn für den geplanten Vorgang eine Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Zulassung gemäß Artikel 21a erforderlich ist.
(4)Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27j Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘).
Die zuständige Behörde teilt den Finanzakteuren zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(5)Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 erforderlich sind.
Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, kann die zuständige Behörde bis spätestens zum 50.
Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern.
Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort der Finanzakteure mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt.
Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(6)Die zuständige Behörde kann die in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen: a) wenn mindestens einer der Finanzakteure in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt; b) wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Finanzakteurs verantwortlich sind.
(7)Der geplante Vorgang darf nicht abgeschlossen werden, bevor die zuständige Behörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(8)Die zuständige Behörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab.
Die Finanzakteure übermitteln diese mit Gründen versehene Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind.
(9)Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt und erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so wird von einer befürwortenden Stellungnahme ausgegangen.
(10)In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde kann eine begrenzte Frist für die Durchführung des geplanten Vorgangs vorgesehen werden.
Artikel 27j Beurteilungskriterien (1) Um die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten und um insbesondere die Risiken, denen die Finanzakteure im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie der Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, zu bewältigen, beurteilt die zuständige Behörde bei der Prüfung der in Artikel 27i Absatz 1 genannten Anzeige des geplanten Vorgangs und der in Artikel 27j Absatz 5 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien: a) Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure; b) finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens; c) die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen; d) die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist; e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Unterabsatz 1 Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.
(2)Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlich sind.
(3)Die zuständige Behörde kann in Bezug auf den geplanten Vorgang nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von dem Finanzakteur vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27i Absatz 5 unvollständig sind.
Bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht, von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 darstellen.
(4)Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(5)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen.
Die Finanzakteure übermitteln den zuständigen Behörden diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1.
Die verlangten Informationen müssen verhältnismäßig und der Art des geplanten Vorgangs angemessen sein.
Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für eine aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.
Artikel 27k Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (1) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an dem geplanten Vorgang neben den Finanzakteuren eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; b) ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; c) eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.
(2)Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus.
Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.
Die für einen Finanzakteur zuständige Behörde gibt in ihrer Stellungnahme alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die eines oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen beaufsichtigt, an.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Stellungnahmen.
(3)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10.
Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27l Informationspflichten und Sanktionen Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(*9) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl.
L 328 vom 18.12.2019, S. 29)." (*10) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.
Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl.
L 24 vom 29.1.2004, S. 1).“ "
13.
Titel VI erhält folgende Fassung: „TITEL VI BEAUFSICHTIGUNG VON ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN UND BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN KAPITEL 1 BEAUFSICHTIGUNG VON ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 47 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) In diesem Kapitel werden die Mindestanforderungen für die folgenden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland festgelegt: a) alle in Anhang I Nummern 2 bis 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, das als Kreditinstitut gelten würde oder die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre; b) die in Anhang I Nummer 1 dieser Richtlinie genannte Tätigkeit eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens.
(2)Übt ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen Tätigkeiten aus und erbringt es Dienstleistungen, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, bzw. erbringt es Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie, so fällt diese Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
(3)Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Zweigstelle aus einem Drittland‘ eine Zweigstelle, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde entweder von a) einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für die Zwecke der Ausübung einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; oder b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland; 2. ‚Unternehmen an der Spitze‘ ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete bzw. an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.
Artikel 48 Verbot der Benachteiligung Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen aus Drittländern, wenn diese die Ausübung ihrer Tätigkeit aufnehmen oder fortführen, keine Bestimmungen an, die diese Zweigstellen günstiger stellen würden als Zweigstellen von Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
Artikel 48a Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern in die Klasse 1 ein, wenn diese Zweigstellen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Der Gesamtwert der von einer Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Abschnitt II Unterabschnitt 4 mindestens 5 Mrd.
EUR; b) die zugelassenen Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland beträgt oder der Betrag dieser Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder 50 Mio.
EUR übersteigt; c) die Zweigstelle aus einem Drittland ist keine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland im Sinne des Artikels 48b.
(2)Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern, die keine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in Klasse 2 ein.
(3)Die zuständigen Behörden aktualisieren die Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern wie folgt: a) Erfüllt eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2; b) erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
(4)Die Mitgliedstaaten können auf Zweigstellen aus Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, oder auf bestimmte Kategorien solcher Zweigstellen anstelle der in diesem Titel festgelegten Anforderungen dieselben Anforderungen anwenden wie auf Kreditinstitute, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen wurden.
Gilt die Behandlung nach diesem Absatz nur für bestimmte Kategorien von Zweigstellen aus Drittländern, so legen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Einstufungskriterien für die Zwecke dieser Behandlung fest.
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht auf diese Zweigstellen aus Drittländern anwendbar, außer für die Zwecke des Artikels 48p.
Artikel 48b Bedingungen für qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern (1) Eine Zweigstelle aus einem Drittland gilt für die Zwecke dieses Titels als qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist; b) die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II mindestens gleichwertig sind; c) das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse erlassen, in denen festgestellt wird, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen eines Drittlands erfüllt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Vor Erlass des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses kann die Kommission die EBA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen, um den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des betreffenden Drittlands zu bewerten und einen Bericht darüber zu erstellen, ob dieser Rahmen und diese Pflichten die in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die EBA veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung auf ihrer Website.
(4)Die EBA führt ein öffentliches Register der Drittländer und Drittlandsbehörden, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(5)Nach Eingang eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 48c bewertet die zuständige Behörde die in Absatz 1 und in Artikel 48a festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Einstufung der Zweigstelle aus einem Drittland in Klasse 1 oder Klasse 2.
Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Absatz 4 genannten öffentlichen Register geführt, so fordert die zuständige Behörde die Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Absatzes 2 zu bewerten, sofern die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist.
Die zuständige Behörde stuft die Zweigstelle aus einem Drittland bis zum Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 in Klasse 1 ein.
ABSCHNITT II Zulassungs- und Regulierungsanforderungen Unterabschnitt 1 Zulassungsanforderungen Artikel 48c Mindestvoraussetzungen für die Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Drittlandsunternehmen im Einklang mit Artikel 21c vor Aufnahme oder Fortsetzung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle errichten.
Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel.
(2)Bevor eine Zweigstelle aus einem Drittland ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt bemühen sich die zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu schließen.
Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster-Verwaltungsvereinbarungen stützen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn Zweigstellen aus Drittländern strengeren nationalen Anforderungen unterliegen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Behörden eines Drittlands geschlossen wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass den Anträgen auf Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern ein Geschäftsplan beigefügt wird, in dem die geplante Geschäftstätigkeit, in Artikel 47 Absatz 1 genannte Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, und der organisatorische Aufbau und das Risikomanagement der Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 48g dargelegt sind.
(4)Zweigstellen aus Drittländern können nur dann zugelassen werden, wenn mindestens alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt die in Unterabschnitt 2 festgelegten regulatorischen Mindestanforderungen; b) die Tätigkeiten, deren Zulassung das Unternehmen an der Spitze in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, fallen unter die Zulassung, über die dieses Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es niedergelassen ist, verfügt, und werden in diesem Drittland beaufsichtigt; c) die Aufsichtsbehörde des Unternehmens an der Spitze im Drittland wurde über den Antrag auf Errichtung einer Zweigstelle in dem Mitgliedstaat und die in Absatz 3 genannten Begleitunterlagen unterrichtet und der Antrag wurde ihr vorgelegt; d) in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzübergreifend anzubieten oder auszuüben; dies gilt nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, die mit anderen Zweigstellen aus Drittländern desselben Unternehmens an der Spitze geschlossen werden, und für Transaktionen, die auf der Grundlage der ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c eingegangen werden; e) die zuständige Behörde ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Unternehmen an der Spitze zuständigen Aufsichtsbehörden auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und ihre Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Unternehmen an der Spitze, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittlands betreffen, wirksam mit den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden des Drittlands abzustimmen; f) es besteht kein hinreichender Verdacht, dass die Zweigstelle aus einem Drittland für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.
(5)Um zu bewerten, ob die in Absatz 4 Buchstabe f festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, und holen vor Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Bedingung erfüllt ist.
(6)Die zuständigen Behörden können beschließen, dass die bis zum 10.
Januar 2027 an Zweigstellen aus Drittländern erteilten Zulassungen ihre Gültigkeit behalten, vorausgesetzt die Zweigstellen aus Drittländern, denen diese Zulassungen erteilt wurden, erfüllen die Mindestanforderungen gemäß diesem Titel.
(7)Die EBA überwacht Geschäfte zwischen den Zweigstellen aus Drittländern ein und desselben Unternehmens an der Spitze, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und legt der Kommission bis zum 10.
Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie ihre diesbezüglichen Feststellungen darlegt.
(8)Die EBA gibt bis zum 10.
Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird: a) die Informationen, die den zuständigen Behörden mit dem Antrag auf Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und des Risikomanagements gemäß Absatz 3; b) das Verfahren für die Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland sowie die Standardformulare und Muster für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten Informationen; c) die in Absatz 4 genannten Zulassungsbedingungen; d) die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden sich auf Informationen stützen können, die bereits im Rahmen einer vorherigen Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wurden.
Artikel 48d Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland (1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor: a) Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen; b) das Unternehmen an der Spitze bzw. seine Gruppe erfüllt nicht die Aufsichtsanforderungen, die nach dem Recht des betreffenden Drittlands für es bzw. sie gelten, oder es besteht ein hinreichender Verdacht, dass es bzw. sie innerhalb der folgenden zwölf Monate diese Anforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen verstoßen wird.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eintreten.
(2)Zuständige Behörden können einer Zweigstelle aus einem Drittland die erteilte Zulassung auch entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Zweigstelle aus einem Drittland macht nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch, verzichtet ausdrücklich auf sie oder hat seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; b) die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt; c) die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr eine oder mehrere zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde; d) die Zweigstelle aus einem Drittland bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern und bietet insbesondere keine Sicherheit mehr für die Vermögenswerte, die ihr von ihren Einlegern anvertraut wurden; e) auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu; f) die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1; g) es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtline (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko.
(3)Um zu bewerten, ob die in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(4)Die Mitgliedstaaten sehen klare Verfahren für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 vor.
Unterabschnitt 2 Regulatorische Mindestanforderungen Artikel 48e Kapitalausstattung (1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Kapitalanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zweigstellen aus Drittländern jederzeit über eine Mindestkapitalausstattung verfügen, die mindestens Folgendem entspricht: a) bei der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 10 Mio.
EUR; b) bei der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 5 Mio.
EUR; (2) Zweigstellen aus Drittländern müssen die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Absatz 1 durch Vermögenswerte in Form eines der folgenden Instrumente erfüllen: a) Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, b) Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder der Zentralbank von Mitgliedstaaten oder c) jedes andere Instrument, das der Zweigstelle aus einem Drittland bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung steht.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kapitalausstattungsinstrumente auf einem Treuhandkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen.
Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapitalausstattungsinstrumente stehen für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.
(4)Bis zum 10.
Juli 2026 gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels in Bezug auf Instrumente zu präzisieren, die bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung stehen.
Artikel 48f Liquiditätsanforderungen (1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Liquiditätsanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten Zweigstellen aus Drittländern mindestens vor, unbelastete, liquide Aktiva jederzeit in einem Volumen zu halten, das ausreicht, um Liquiditätsabflüsse über eine Phase von mindestens 30 Tagen zu decken.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels schreiben die Mitgliedstaaten der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Liquiditätsdeckungsanforderung von Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*11) zu erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels gehaltenen liquiden Aktiva auf einem Konto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen.
Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels noch liquide Aktiva auf dem Konto, so stehen diese verbleibenden liquiden Aktiva für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.
(4)Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern von der in diesem Artikel festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen.
Artikel 48g Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, über mindestens zwei Personen vor Ort in dem einschlägigen Mitgliedstaat zu verfügen, die ihre Geschäfte vorbehaltlich einer vorherigen Zulassung durch die zuständigen Behörden tatsächlich leiten.
Diese Personen müssen über einen guten Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75, Artikel 76 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 92, 94 und 95 einzuhalten.
Die zuständigen Behörden können von Zweigstellen aus Drittländern verlangen, einen lokalen Verwaltungsausschuss einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der Zweigstelle sicherstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74, 75, 92, 94 und 95 einzuhalten und die in Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2 und 4 vorgesehenen internen Kontrollfunktionen einzurichten.
Die zuständigen Behörden können von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern abhängig von deren Größe und interner Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, gemäß Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 5 einen Leiter der internen Kontrollfunktionen zu ernennen.
(4)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens an der Spitze festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken, und angemessene Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) und Kontrollen einzurichten, um eine ordnungsgemäße Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen.
(5)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen und zu pflegen und sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(6)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, vor, angemessene Ressourcen vorzusehen, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von der Zweigstelle aus einem Drittland gebuchten Vermögenswerten auf die Gegenpartei übertragen werden.
(7)Werden kritische oder wichtige Funktionen der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß internen Regelungen oder gruppeninternen Vereinbarungen jeglicher Art von dem Unternehmen an der Spitze dieser Zweigstelle wahrgenommen, so werden diese Funktionen im Einklang mit den internen Regelungen oder gruppeninternen Regelungen wahrgenommen.
Den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern zuständigen Behörden wird Zugang zu allen Informationen gewährt, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.
(8)Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein unabhängiger Dritter die Umsetzung und die laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die Zweigstelle aus einem Drittland auf regelmäßiger Grundlage bewertet und der zuständigen Behörde einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegt.
(9)Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 10.
Januar 2027 unter Berücksichtigung des Artikels 74 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf Zweigstellen aus Drittländern sowie Leitlinien über die Anwendung von Artikel 75 und Artikel 76 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie auf Zweigstellen aus Drittländern heraus.
Artikel 48h Buchungsvorschriften (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ein Register zu führen, das es diesen Zweigstellen aus einem Drittland ermöglicht, alle von einer Zweigstelle aus einem Drittland verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen und umfassend und präzise zu dokumentieren und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der jeweiligen Zweigstelle aus einem Drittland autonom zu verwalten.
Das Register muss alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der Zweigstelle aus einem Drittland verursachten Risiken und den Umgang damit enthalten.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Solche Grundsätze werden dokumentiert und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze gebilligt.
Mit diesen Grundsätzen wird eine klare Logik für Buchungsregeln entwickelt und dargelegt, wie diese Regeln auf die Geschäftsstrategie der Zweigstelle aus einem Drittland abgestimmt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass von den Zweigstellen aus Drittländern regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erstellt und der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt wird.
(4)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Buchungsregeln aus, die Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke dieses Artikels anwenden müssen, insbesondere in Bezug auf a) die anzuwendende Methode zur Erfassung und umfassenden und präzisen Dokumentierung der von ihr verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Mitgliedstaat und b) die Methode bei der Erfassung und Dokumentierung von außerbilanziellen Posten und von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Zweigstelle aus einem Drittland stammen und in ihrem Namen oder für sie in anderen Zweigstellen oder Tochterunternehmen derselben Gruppe gebucht oder gehalten werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Unterabschnitt 3 Auferlegung einer Zulassungspflicht gemäß Titel III und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind Artikel 48i Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, zumindest wenn a) die Zweigstelle aus einem Drittland eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten — unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 48c Absatz 4 –mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, b) die Zweigstelle aus einem Drittland die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder nach Artikel 48j als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, darstellt, oder c) der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd.
EUR oder mehr beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind; mindestens 10 Mrd.
EUR beträgt.
Von der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Befugnis kann, falls anwendbar, nach Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 48j oder 48o Gebrauch gemacht werden oder wenn die zuständige Behörde aus anderen als den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
(2)Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultieren die zuständigen Behörden die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute gegründet hat.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels und bei der Durchführung der in Absatz 48j genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden oder, falls anwendbar, die benannten Behörden geeignete Kriterien der Systemrelevanz von Zweigstellen aus Drittländern, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die Größe der Zweigstelle aus einem Drittland; b) die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle aus einem Drittland; c) den Grad der Verflechtung der Zweigstelle aus einem Drittland mit dem Finanzsystem der Union und des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist; d) die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wird; e) den Marktanteil der Zweigstelle aus einem Drittland in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte; f) die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland auf die Liquidität des Finanzsystems des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und in diesem Mitgliedstaat; g) die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist; h) die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde; i) den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind.
Artikel 48j Bewertung der Systemrelevanz und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind (1) Zweigstellen aus Drittländern werden einer Bewertung nach Absatz 2 unterzogen, wenn bei allen Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören der gemäß Unterabschnitt 4 gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten, mindestens 40 Mrd.
EUR beträgt, und zwar entweder a) als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder b) in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert für Vermögenswerte darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden.
(2)Die Behörden, die zuständig sind für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland, die zu einer Drittlandsgruppe gehört, bei der alle Zweigstellen aus Drittländern in der Union einen Gesamtbetrag an Vermögenswerten von mindestens 40 Mrd.
EUR aufweisen, bewerten, ob die ihrer Überwachung unterliegende Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevant ist und für die Finanzstabilität der Union, oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mit signifikanten Risiken verbunden ist.
Zu diesem Zweck beziehen sich die zuständigen Behörden insbesondere darauf, ob bei diesen Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48i Absatz 2 und Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.
(3)Im Rahmen der in Absatz 2 genannten Bewertung konsultiert die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland für die anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, bewirkt.
Die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde übermittelt ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland für die Union oder den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat.
Stimmen die konsultierten zuständigen Behörden der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde, die die Bewertung nach Absatz 2 durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung.
Die zuständigen Behörden bemühen sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde Einwände erhoben hat, darum, einen Konsens über die Bewertung und, falls anwendbar, über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden Zweigstelle aus einem Drittland zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland und über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen.
(4)Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die Zweigstelle aus einem Drittland gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können: a) die Aufforderung, dass die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umstrukturiert, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität der Union oder der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt; b) die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland.
Ist die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde der Auffassung, dass eine Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevante Bedeutung hat, sie aber dennoch beschließt, keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder in Artikel 48i genannten Befugnisse auszuüben, so übermittelt sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.
(5)Bis zum 31.
Dezember 2028 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor über a) die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Bewertung, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung von Zweigstellen aus Drittländern mit demselben Unternehmen an der Spitze und die Funktionsweise des in jenem Absatz festgelegten Konsultationsverfahrens; b) die Ausübung der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 48i festgelegten Aufsichtsbefugnisse.
Unterabschnitt 4 Meldepflichten Artikel 48k Regulatorische und finanzielle Informationen über die Zweigstellen aus Drittländern und über das Unternehmen an der Spitze (1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln: a) zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem: i) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche); ii) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien; iii) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze; b) zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten; c) auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) zur Verfügung stehen; d) zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln: a) in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden; b) in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze; c) auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen; d) die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne; e) die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie; f) die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c erbringt.
(3)Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern eine zuständige Behörde nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Meldepflichten aufzuerlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstellen aus Drittländern oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstellen aus Drittländern und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält.
Artikel 48l Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung (1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die für die Zwecke von Artikel 48k anzuwendenden einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen sowie die Häufigkeit der Meldung spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen.
Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(2)Die in Artikel 48k genannten regulatorischen und finanziellen Informationen werden von der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens einmal jährlich gemeldet.
(3)Eine zuständige Behörde kann qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Artikel 48k Absatz 2 ausnehmen, sofern diese zuständige Behörde die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.
ABSCHNITT III Aufsicht Artikel 48m Aufsicht und aufsichtliches Prüfungsprogramm für Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern diesem Abschnitt und entsprechend Titel VII nachkommen.
(2)Die zuständigen Behörden nehmen Zweigstellen aus Drittländern in das in Artikel 99 genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm auf.
Artikel 48n Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen, die von Zweigstellen aus Drittländern eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie und, falls anwendbar, etwaigen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen nach nationalem Recht nachzukommen.
(2)Die zuständigen Behörden bewerten auf der Grundlage der im in Absatz 1 aufgeführten Überprüfung, ob die von den Zweigstellen aus Drittländern eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Lebensfähigkeit der Zweigstellen aus Drittländern gewährleisten.
(3)Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit dem Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch, auf der Grundlage der nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c veröffentlichten allgemeinen Kriterien und Methoden.
Insbesondere legen die zuständigen Behörden den Grad der Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 und Klasse 2 steht und andere relevante Kriterien wie die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Zweigstellen berücksichtigt.
(4)Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland, für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dieser Zweigstelle aus einem Drittland Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist.
Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die zuständige Behörde und die Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie, die auch den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48d Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Richtlinie umfassen können.
(5)Die zuständige Behörde, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für diese Richtlinie von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentrale Meldestelle oder die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, befindet.
Die EBA kann die zuständigen Behörden und die Behörden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern verantwortlich sind, bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen.
In einem solchen Fall handelt die EBA im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(6)Die EBA gibt bis zum 10.
Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird: a) die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den in diesem Artikel genannten Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und für die Bewertung der Behandlung wesentlicher Risiken; b) die Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den in Absatz 5 genannten Behörden insbesondere im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung; c) die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 27b Absatz 2, Artikel 48c Absatz 5 und Artikel 48d Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zuständig ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden die dort genannten Verfahren und Methoden in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 und zu anderen geeigneten Kriterien wie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festgelegt.
Artikel 48o Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse (1) Die zuständigen Behörden schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um a) sicherzustellen, dass sie die Anforderungen einhalten, die für sie nach dieser Richtlinie und nach nationalem Recht gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird, und b) sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und sie existenzfähig bleiben.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Befugnisse der zuständigen Behörden zumindest die Befugnis, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, dass sie a) eine über die in Artikel 48e festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende Kapitalausstattung halten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen; jeglicher zusätzliche Kapitalausstattungsbetrag, der von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden muss, muss die in Artikel 48e festgelegten Anforderungen erfüllen; b) zusätzlich zu der in Artikel 48f festgelegten Anforderung weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden müssen, müssen die in Artikel 48f festgelegten Anforderungen erfüllen; c) ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken; d) den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen; e) das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich bei ausgelagerten Tätigkeiten, und die Ausübung dieser Tätigkeiten oder das Anbieten dieser Produkte einstellen; f) zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit Artikel 48k Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen; g) Offenlegungen vornehmen.
Artikel 48p Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien (1) Die für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen untereinander aus.
Die zuständigen Behörden schließen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegen der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern der umfassenden Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116.
Für diese Zwecke gelten die folgenden Anforderungen: a) Wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so werden die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufgenommen; b) hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116 fallen, so wird für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern ein Aufsichtskollegium eingerichtet; c) hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das bzw. die nicht unter Artikel 116 fallen, so wird für diese Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium eingerichtet.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es eine federführende zuständige Behörde gibt, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 116 wahrnimmt.
Die federführende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten Zweigstelle aus einem Drittland.
(4)Zusätzlich zu den in Artikel 116 genannten Aufgaben nimmt das die Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahr: a) Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts; b) Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48n genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung; c) Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48o genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse.
(5)Das Aufsichtskollegium stellt gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicher.
(6)Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der im vorliegenden Artikel genannten Aufsichtskollegien bei.
(7)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Verfahren der Zusammenarbeit und die Entwürfe für Mustervereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und b) die Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien für die Zwecke der Absätze 2 bis 6.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10.
Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 48q Meldung an die EBA Die zuständigen Behörden melden der EBA Folgendes: a) alle Zulassungen, die Zweigstellen aus Drittländern erteilt wurden, und alle nachfolgenden Änderungen dieser Zulassungen; b) die regelmäßig gemeldeten Gesamtvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die bei zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern verbucht sind; c) den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle aus einem Drittland angehört.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die im Einklang mit diesem Titel für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie zugelassen sind.
KAPITEL 2 BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN Artikel 48r Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern Vereinbarungen über die Einzelheiten der Aufsicht auf konsolidierter Basis über folgende Institute schließen: a) Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, b) Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.
(2)Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird insbesondere sichergestellt, a) dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, b) dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und c) dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden von Drittländer erhalten haben.
(3)Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4)Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
(*11) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10.
Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl.
L 11 vom 17.1.2015, S. 1)." (*12) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*13) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.
L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“ "
14.
Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen.“
15.
In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt: „Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 schließen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht nicht aus.
Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie, wie in Satz 1 dieses Unterabsatzes aufgeführt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.“
16.
Die Artikel 65 und 66 erhalten folgende Fassung: „Artikel 65 Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen (1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 der vorliegenden Richtlinie und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind.
Die Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich, wie in Artikel 92 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt, wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können.
(3)Die Verhängung von Zwangsgeldern hindert die zuständigen Behörden nicht daran, für denselben Verstoß Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.
(4)Die zuständigen Behörden müssen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.
Zu diesen Befugnissen gehören a) die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die die zuständigen Behörden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind: i) Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, ii) Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, iii) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, iv) gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, v) Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören, vi) Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv dieses Buchstabens Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14); b) die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis, i) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, ii) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, iii) von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen, iv) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und v) vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.
(5)Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Sanktionen haben.
In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10.
Januar 2026 die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Artikel 66 Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen für den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen oder Spaltungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vorsehen: a) die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 8 dieser Richtlinie); b) die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen; c) die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie); d) den direkten oder indirekten Erwerb — während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden — einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut — an dem der Erwerber die qualifizierte Beteiligung erwerben oder aufstocken möchte — zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 darstellen würde; e) die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer solchen, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen der über die qualifizierte Beteiligung verfügenden juristischen Person mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25); f) die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie (Verstoß gegen Artikel 21a oder Verstöße gegen eine andere in jenem Artikel festgelegte Anforderung); g) das Versäumnis eines vorgeschlagenen Erwerbers im Sinne des Artikels 27a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, der jeweils zuständigen Behörde einen direkten oder indirekten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27a); h) Versäumnis eines der in Artikel 27d der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Unternehmen, der jeweils zuständigen Behörde die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % der anrechenbaren Eigenmittel jenes Unternehmens überschreitet, anzuzeigen; i) eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch eine der in Artikel 27f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f); j) eine von einer der in Artikel 27i Absatz l der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien unter Verstoß gegen Artikel 27i Absatz 1 durchgeführte Verschmelzung oder Spaltung.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: a) Verwaltungssanktionen: i) im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens; ii) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17.
Juli 2013; iii) Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen; b) Zwangsgelder: i) im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden; ii) im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9.
Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden; c) sonstige Verwaltungsmaßnahmen: i) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes; ii) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; iii) Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden; iv) vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen.
In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(3)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*15) ermittelt wurden: a) Zinserträge, b) Zinsaufwendungen, c) auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital, d) Dividendenerträge, e) Erträge aus Gebühren und Provisionen, f) Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, g) Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, h) Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, i) Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, j) Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto, k) sonstige betriebliche Erträge, l) sonstige betriebliche Aufwendungen.
Zum Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung.
Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.
Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4)Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.
(*14) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 1)." (*15) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17.
Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl.
L 97 vom 19.3.2021, S. 1).“ "
17.
Artikel 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und die geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfügt, die die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 74 verlangen,“ ii) Die Buchstaben e, f und i werden gestrichen. iii) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) die von einem Institut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen Artikel 413 oder 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder das Institut wiederholt und dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 412 der genannten Verordnung verstößt,“ iv) Die Buchstaben k und l werden gestrichen. v) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „r) ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält, s) ein Institut oder eine natürliche Person wiederholt gegen eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegte Entscheidung verstößt, t) ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt, u) ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist, v) ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, w) ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, x) ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt, y) ein Institut in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten gegenüber der zuständigen Behörde keine Angaben oder unvollständige oder falsche Angaben macht, z) ein Institut die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung nicht erfüllt, aa) ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat, ab) ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht erfüllt.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: a) Verwaltungssanktionen: i) im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens; ii) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17.
Juli 2013; iii) Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen; b) Zwangsgelder: i) im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden; ii) im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9.
Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden; c) sonstige Verwaltungsmaßnahmen: i) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes; ii) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; iii) im Falle eines Instituts der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18; iv) vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen.
In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.“ c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ermittelt wurden: a) Zinserträge, b) Zinsaufwendungen, c) auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital, d) Dividendenerträge, e) Erträge aus Gebühren und Provisionen, f) Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, g) Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, h) Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, i) Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, j) Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto, k) sonstige betriebliche Erträge, l) sonstige betriebliche Aufwendungen.
Für die Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung.
Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.
Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4)Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.“
18.
Artikel 70 erhält folgende Fassung: „Artikel 70 Wirksame Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw.
Umfang der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls a) die Schwere und Dauer des Verstoßes, b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, c) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt, d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen, e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen, f) das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, g) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, h) alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes, i) eine frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgrund desselben Verstoßes.
(2)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen und Maßnahmen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen.
Außerdem koordinieren sie ihre Maßnahmen, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung und Überschneidung kommt.
(3)Die zuständigen Behörden können im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist, bezüglich desselben Verstoßes Sanktionen verhängen.
Eine solche Kumulierung von Verfahren und Sanktionen muss im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse jedoch unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein.
(4)Die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden und Justizbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig darüber unterrichtet werden, wenn gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, die für dieselbe Verhaltensweise in beiden Verfahren haftbar gemacht werden kann, verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden.
(5)Die EBA legt der Kommission bis zum 18.
Juli 2029 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen vor.
Darüber hinaus bewertet die EBA in diesem Zusammenhang etwaige Unterschiede bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen zwischen den zuständigen Behörden.
Insbesondere überprüft die EBA: a) den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen oder bei Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren; b) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen; c) von einer zuständigen Behörde entwickelte bewährte Verfahren, die im Bereich von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnten; d) die Wirksamkeit und den Grad der Angleichung im Hinblick auf die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der gegen natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht als für den Verstoß verantwortlich ermittelt wurden, verhängten Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen.“
19.
Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Institute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
Bei der Abdeckung von ESG-Risiken berücksichtigen die Institute ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht.“
20.
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Institute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die Folgendes umfassen: a) eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten; b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich der ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht; c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; d) gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete und verwaltete Netzwerk- und Informationssysteme; e) eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft der Institute in Bezug auf ESG-Risiken.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Vergütungspolitik und -praxis muss geschlechtsneutral sein.“
21.
Artikel 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus erwachsen, sowie der Risiken, die auf die gegenwärtigen, kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (im Folgenden ‚ESG-Faktoren‘) zurückzuführen sind, genehmigt und mindestens alle zwei Jahre überprüft.
Die Mitgliedstaaten können den Leitungsorganen kleiner und nicht komplexer Institute gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Strategien und Grundsätze alle zwei Jahre zu überprüfen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.“ b) In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan spezifische Pläne mit quantifizierbaren Ziele und Verfahren aufstellt und deren Umsetzung überwacht, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben.
Bei den quantifizierbaren Zielen und Verfahren zur Bewältigung der ESG-Risiken, die in den in Unterabsatz 2 genannten Plänen enthalten sind, werden die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Union.
Legt das Institut Informationen über ESG-Themen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) offen, müssen die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Pläne mit den in Artikel 19a bzw. 29a jener Richtlinie kohärent sein und insbesondere Tätigkeiten im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts beinhalten, die in beiden Plänen kohärent sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.
(*16) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " c) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss — sofern ein solcher eingerichtet wurde — legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.
Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko — einschließlich der Risiken, die auf die Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind –, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG (*17) der Kommission sicher, dass die Institute interne Kontrollfunktionen besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig sind, und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die internen Kontrollfunktionen die ordnungsgemäße Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleisten, b) die internen Kontrollfunktionen einen umfassenden Überblick über das gesamte Risikospektrum vermitteln, dem das Institut ausgesetzt ist, c) die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und die Kontrolle über die wirksame Umsetzung der Risikostrategie hat, d) die Funktion des internen Audits eine unabhängige Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Risikostrategie des Instituts durchführt, e) die Rechtsbefolgungsfunktion das Compliance-Risiko bewertet und verringert und sicherstellt, dass die Risikostrategie des Instituts dem Compliance-Risiko Rechnung trägt und dass das Compliance-Risiko bei allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement angemessen berücksichtigt wird.
(*17) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.
August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
L 241 vom 2.9.2006, S. 26).“ " e) Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen Kontrollfunktionen unmittelbaren Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion haben und diesem unmittelbar Bericht erstatten können.
Zu diesem Zweck müssen die internen Kontrollfunktionen unabhängig von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion und von der Geschäftsleitung sein, und sie müssen insbesondere in der Lage sein, gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Besorgnis äußern und es warnen zu können, wenn dies angezeigt ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken können, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Leiter der internen Kontrollfunktionen sind unabhängige Mitglieder der Geschäftsleitung, die eigens für die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits zuständig sind.
Wenn Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts es nicht rechtfertigen, für die Funktionen des Risikomanagements oder der Rechtsbefolgung eine spezifische Person zu benennen, so kann eine andere Führungskraft, die andere Aufgaben innerhalb des Instituts wahrnimmt, die Zuständigkeiten für die Funktionen der Rechtsbefolgung oder des Risikomanagements übernehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht und die für die Funktionen des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung zuständige Person a) die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt bezüglich Kenntnissen, Können und Fachwissen, die für die verschiedenen betroffenen Bereiche erforderlich sind, und b) über genügend Zeit verfügt, die g beider Kontrollfunktionen ordnungsgemäß auszuführen.
Die Funktion des internen Audits darf nicht mit anderen Geschäftsfeldern oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden.
Die Leiter der internen Kontrollfunktionen können ihrer Funktion nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden.“
22.
Artikel 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dazu an, interne Kapazitäten für die Marktrisikobewertung zu entwickeln und verstärkt interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Portfolios von Handelsbuchpositionen zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen mit Ausfallrisiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten halten.
Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um das Konzept der ‚Risikopositionen mit Ausfallrisiko, die absolut gesehen bedeutend sind‘ in Absatz 3 Unterabsatz 1 zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist.“
23.
Artikel 78 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden stellen Folgendes sicher: a) Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen anwenden dürfen, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind; b) Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind; dies gilt, sofern der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte der Institute gemäß Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung 500 Mio.
EUR oder mehr beträgt; c) Institute, die interne Ansätze nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden dürfen, sowie relevante Institute, die den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden, melden die Ergebnisse der Berechnungen anhand der Ansätze, die zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für ihre Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, verwendet wurden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Die Institute erstellen ihre Abschlüsse im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden; ii) die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor; iii) die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (*18) vor und verwenden das Modell für erwartete Kreditverluste, das auch bei internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwendet wird.
Die Institute übermitteln die Ergebnisse der Berechnungen nach Unterabsatz 1 zusammen mit einer Erläuterung der dabei verwendeten Methoden und den von der EBA geforderten qualitativen Informationen, die die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Eigenmittelanforderungen erklären können.
Diese Ergebnisse werden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich übermittelt.
Die EBA kann den Vorgang des aufsichtlichen Vergleichs für jeden in Unterabsatz 1 genannten Ansatz nach fünfmaliger Durchführung des Vorgangs für jeden einzelnen Ansatz alle zwei Jahre durchführen.
(*18) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8.
Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl.
L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“ " c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den Ansätzen dieser Institute ergeben.
Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:“ ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.“ iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.“ d) In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher“ e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die Ansätze im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Vergleichs zu verbessern.“ f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) die Liste der relevanten Institute nach Absatz 1 Buchstabe c.“ ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die EBA bei der Festlegung der Liste der relevanten Institute Verhältnismäßigkeitserwägungen.“
24.
In Artikel 79 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die Institute führen eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durch und berichten über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde;“
25.
Artikel 81 erhält folgende Fassung: „Artikel 81 Konzentrationsrisiko Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z.
B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.
Bei Kryptowerten ohne identifizierbaren Emittenten wird das Konzentrationsrisiko im Zusammenhang mit Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigt.“
26.
In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durchführen und über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde berichten.“
27.
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des mit Auslagerungsvereinbarungen sowie mit direkten und indirekten Risikopositionen in Kryptowerten und mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen.
Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.“
28.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 87a Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute als Teil ihrer Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1, einschließlich des Rahmens für das Risikomanagement, über belastbare Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht verfügen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen dem Umfang, der Art und der Komplexität der ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessen sein und einen kurz- und mittelfristigen sowie einen langfristigen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren berücksichtigen.
(3)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihre Resilienz gegenüber langfristigen negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren sowohl im Basisszenario als auch in ungünstigen Szenarien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens testen, wobei zunächst klimabezogene Faktoren behandelt werden.
Mit Blick auf diese Resilienztests stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute eine Reihe von ESG-Szenarien berücksichtigen, die die potenziellen Auswirkungen ökologischer und sozialer Veränderungen und damit verbundener öffentlicher Maßnahmen auf das langfristige Geschäftsumfeld widerspiegeln.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei den Resilienztestverfahren glaubwürdige Szenarien verwenden, die auf den von internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.
(4)Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklung der Verfahren der Institute in Bezug auf ihre ESG-Strategien und das Risikomanagement, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die quantifizierbare Ziele und Verfahren zur Überwachung und Bewältigung der sich kurz- mittel- und langfristig ergebenden ESG-Risiken beinhalten.
Bei dieser Bewertung werden die nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebote der Institute, ihre Strategien zur Finanzierung des Übergangs, damit zusammenhängende Strategien zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Ziele und Grenzen im Zusammenhang mit ESG-Aspekten berücksichtigt.
Die Überwachung der Robustheit dieser Pläne durch die zuständigen Behörden erfolgt im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung.
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung mit Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die für Fragen des Klimawandels und Umweltüberwachung zuständig sind.
(5)Die ESMA gibt bis zum 10.
Januar 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Mindeststandards und Referenzmethoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken; b) der Inhalt der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele enthalten müssen, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben; c) qualitative und quantitative Kriterien für die Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Risikoprofil und die Solvenz von Instituten; d) Kriterien für die Festlegung der in Absatz 3 genannten Szenarien, einschließlich der Parameter und Annahmen, die in jedem der Szenarien und für die spezifischen Risiken und Zeithorizonte zu verwenden sind.
Die Methoden und Annahmen zur Stützung der Ziele, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen, die durch den Inhalt der in Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne oder anderer einschlägiger Rahmen für die Offenlegung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht offengelegt werden, müssen gegebenenfalls mit den Kriterien, Methoden und Zielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie mit den in diesen Plänen enthaltenen Annahmen und Verpflichtungen im Einklang stehen.
Die EBA aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien regelmäßig, um den Fortschritten bei der Messung und Steuerung von ESG-Risiken sowie der Entwicklung der regulatorischen Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.“
29.
Artikel 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen.“ b) Der folgende Absatz wird angefügt: „(3) Ungeachtet der kollektiven Gesamtverantwortung des Leitungsorgans stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Institute individuelle Erklärungen erstellen, fortschreiben und aktualisieren, in denen die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen sowie eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu den Personen, die Teil der Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1 sind, und über ihre Aufgaben festgelegt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen Erklärungen zu den Aufgaben und die Übersicht über die Aufgaben den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung stehen und übermittelt werden, auch um Zulassungen gemäß Artikel 8 zu erhalten.“
30.
Artikel 91 erhält folgende Fassung: „Artikel 91 Leitungsorgan und Eignungsbeurteilung (1) Die nach Artikel 21a Absatz 1 zugelassenen Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (im Folgenden ‚Unternehmen‘) tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit ausreichend gut beleumundet sind, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Kriterien und Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllen; davon ausgenommen sind die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten vorläufigen Verwalter und die von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Sonderverwalter.
Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.
(1a)Die Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und beurteilen die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, bevor sie ihre Funktion übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.
Soll jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig durch neu bestellte Mitglieder ersetzt werden und würde die Anwendung des Unterabsatzes 1 dazu führen, dass die Eignungsbeurteilung der neuen Mitglieder von den ausscheidenden Mitgliedern vorgenommen würde, so können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beurteilung erfolgt, nachdem die neu bestellten Mitglieder ihre Funktion übernommen haben.
Bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1f bestätigt das Unternehmen auch das Vorliegen dieser Bedingungen.
(1b)Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der internen Eignungsbeurteilung nach Absatz 1azu dem Schluss, dass das Mitglied oder angehende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen a) sicherstellen, dass das betreffende angehende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die diese Beurteilung abgeschlossen wird, bevor das angehende Mitglied seine Funktion übernimmt, b) dieses Mitglied rechtzeitig aus dem Leitungsorgan abberufen oder c) rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied die Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.
(1c)Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans auf dem neuesten Stand bleiben.
Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über die von dieser zuständigen Behörde festgelegten Mittel.
(1d)Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass die zuständige Behörde für die folgenden Unternehmen unverzüglich einen Eignungsantrag erhält, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen, und in jedem Fall spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder ihre Funktion übernehmen: a) EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen; b) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet; c) Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen; d) unabhängige Institute in der Union, die zu den großen Instituten zählen; e) große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; f) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.
(1e)Dem in Absatz 1d genannten Eignungsantrag ist Folgendes beizufügen: a) ein Eignungsfragebogen und ein Lebenslauf; b) die interne Eignungsbeurteilung gemäß Absatz 1a, es sei denn, dessen Unterabsatz 2 findet Anwendung; c) Strafregisterauszüge, sobald sie verfügbar sind; d) alle sonstigen nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen, sobald sie verfügbar sind; e) alle sonstigen von der zuständigen Behörde aufgeführten Unterlagen, sobald sie verfügbar sind, und f) die Angabe des Datums der Ernennung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Aufgabe.
Die Unternehmen stellen der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und die Begleitunterlagen über die von der zuständigen Behörde festgelegten Mittel zur Verfügung.
Verfügt eine zuständige Behörde nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das angehende Mitglied die Stelle nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich davon überzeugt, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken in der Frage, ob das potenzielle Mitglied die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt, so führt sie einen verstärkten Dialog mit dem Institut, um die festgestellten Bedenken auszuräumen, um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Stelle die entsprechende Eignung besitzt oder erwirbt.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie der verstärkte Dialog zur Behebung von Eignungsbedenken zu führen ist.
(1f)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien und Anforderungen erfüllen.
Die Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und andere Informationen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans erforderlich sind, über von der zuständigen Behörde festgelegte Mittel.
Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen oder Unterlagen — einschließlich Befragungen oder Anhörungen — anfordern.
(1g)Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Kriterien und Anforderungen nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
(1h)Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans nicht jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um a) im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Mitglieder dem Leitungsorgan angehören, oder sie aus dem Leitungsorgan abzuberufen; b) im Falle einer Ex-post-Bewertung diese Mitglieder aus dem Leitungsorgan abzuberufen oder c) die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Mitglieder für die betreffenden Stellen geeignet sind.
Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds des Leitungsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so bewertet die zuständige Behörde die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans erneut.
Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
(1i)Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständige Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans zu konsultieren.
Die zuständigen Behörden können auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) Bezug genommen wird.
Die aufgrund der genannten Verordnung errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden ‚Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung‘) entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.
(1j)Zumindest in Bezug auf die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans für eine Stelle in den in Absatz 1d genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden gebührend die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung.
Diese Höchstdauer kann gegebenenfalls verlängert werden.
(2)Jedes Mitglied des Leitungsorgans wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben in den Unternehmen ausreichend Zeit auf.
(2a)Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss über einen guten Leumund verfügen, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des Leitungsorgans wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Umstand, ein Mitglied eines Leitungsorgans eines einer Zentralorganisation ständig zugeordneten Kreditinstituts zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.
(2b).
Das Leitungsorgan muss kollektiv über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um die Tätigkeiten des Unternehmens sowie die damit verbundenen Risiken, denen es kurz-, mittel- und langfristig ausgesetzt ist, und die entsprechend von ihm verursachten Auswirkungen angemessen verstehen zu können, wobei ESG-Faktoren berücksichtigt werden.
Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss zudem insgesamt hinreichend diversifiziert sein, damit es ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist.
(3)Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der jeweilige Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Unternehmens zu berücksichtigen.
Ist das Unternehmen aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans — es sei denn, sie vertreten die Interessen eines Mitgliedstaats — ab dem 1.
Juli 2014 nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten gleichzeitig innehaben: a) ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten, b) vier Aufsichtsmandate.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat: a) Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe, b) Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von i) Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder Unternehmen, bei dem dasselbe institutsbezogenen Sicherungssystem eine qualifizierte Beteiligung hält; ii) Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält.
Für die Zwecke von Buchstabe a Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen, die entsprechend der Beschreibung in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind, oder eine Gruppe von Unternehmen, die Tochtergesellschaften der gleichen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angehören.
(5)Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 nicht berücksichtigt.
(6)Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden.
(7)Die Unternehmen setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein, auch in Bezug auf ESG-Risiken und -Auswirkungen sowie IKT-Risiken im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(8)Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Unternehmen und deren Nominierungsausschüssen, falls solche eingerichtet wurden, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Diversität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb des Leitungsorgans fördern.
Zu diesem Zweck sorgen die Unternehmen für eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans.
(9)Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, und nutzen diese Angaben, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen.
Die zuständigen Behörden stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung.
Die EBA nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(10)Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 91a arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die in Absatz 1d des vorliegenden Artikels genannten Stellen aus, in denen der Mindestinhalt des Eignungsfragebogens, der Lebensläufe und der internen Eignungsbewertung, die den zuständigen Behörden für die Durchführung der Eignungsbeurteilung nach Absatz 1f des vorliegenden Artikels und nach Artikel 91a Absatz 5 vorzulegen sind, präzisiert wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Standards für andere als die in Absatz 1d dieses Artikels genannten Unternehmen entwickelt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10.
Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(11)Die EBA gibt bis zum 10.
Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus: a) dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies in Bezug auf die Umstände im Einzelfall und auf Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Unternehmens als ausreichend anzusehen ist, b) den Konzepten des guten Leumunds, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2a, c) dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 2b kollektiv besitzen muss, d) dem Konzept des angemessenen Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne von Absatz 7, e) dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 8 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium. f) den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.
(12)Bis zum 31.
Dezember 2029 überprüft die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB die Anwendung der Absätze 1d bis 1j und deren Wirksamkeit bei der Gewährleistung der Zweckdienlichkeit des Rahmens für die fachliche Qualifikation und Eignung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und erstattet darüber Bericht.
Die EBA übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission, falls anwendbar, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(13)Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vertretung von Arbeitnehmern in Unternehmensgremien.
(14)Dieser Artikel und Artikel 91a gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ernennung der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen das Leitungsorgan nicht für die Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder zuständig ist.
In den betreffenden Fällen werden geeignete Schutzvorkehrungen getroffen, um die Eignung dieser Mitglieder des Leitungsorgans zu gewährleisten.
(*19) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).“ "
31.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 91a Inhaber von Schlüsselfunktionen und Eignungsbeurteilung (1) Die Unternehmen nach Artikel 91 Absatz 1 tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit gut beleumundet sind, mit Aufrichtigkeit und Integrität handeln und in ausreichendem Maße die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.
Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.
(2)Die Unternehmen stellen sicher, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und bewerten die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, bevor sie ihre Funktionen übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.
(3)Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten internen Eignungsbeurteilung zu dem Schluss, dass eine Person die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen a) es unterlassen, diese Person zum Inhaber einer Schlüsselfunktion zu ernennen, wenn diese Beurteilung abgeschlossen ist, bevor die Person die Stelle antritt; b) diese Person rechtzeitig als Inhaber von Schlüsselfunktionen abberufen oder c) rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betreffende Person die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.
Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Wirken dieser Funktion sicherzustellen; hierzu zählt auch, dass sie den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzt, wenn diese Person die Eignungskriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt.
(4)Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen auf dem neuesten Stand bleiben.
Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über Mittel, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden überprüfen, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand jederzeit die in Absatz 1 genannten Eignungskriterien und Anforderungen erfüllen, wenn diese Leiter oder der Vorstand Funktionen in mindestens den folgenden Unternehmen übernehmen sollen: a) EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen; b) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation angeschlossen; c) Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen; d) unabhängige Institute in der EU, die zu den großen Instituten zählen; e) große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; f) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.
(6)Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand nicht jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um a) im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Leiter oder der Vorstand die Stelle übernehmen, oder sie von der Stelle abzuberufen; b) im Falle einer Ex-post-Beurteilung solche Leiter oder einen solchen Vorstand abzuberufen oder das Unternehmen dazu zu verpflichten, dass es sie von der Stelle abberuft; c) die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Leiter oder dieser Vorstand die Eignung für die betreffenden Stellen besitzen oder erwerben.
Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die in Absatz 5 aufgeführten Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder erneut und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen über die Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands geändert haben und diese Änderung die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands beeinträchtigen könnte, so beurteilt die zuständige Behörde deren Eignung erneut.
Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands bei Verlängerung oder Erneuerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands auswirken.
Zumindest in Bezug auf die Ernennung der betreffenden Leiter der internen Kontrollfunktionen und des betreffenden Finanzvorstands für Positionen in den in Absatz 5 genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden in gebührender Weise die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung.
Diese Höchstdauer kann, falls anwendbar, verlängert werden.
(7)Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 verantwortliche Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Leiter der Funktionen der internen Kontrolle und den Finanzvorstand zu konsultieren.
Die zuständigen Behörden können auch den Zugang zu der in der Verordnung (EU) 2024/1620 genannten zentralen Datenbank zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beantragen.
Die Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.
(8)Die EBA gibt bis zum 10.
Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus: a) den in Absatz 1 genannten Konzepten der Zuverlässigkeit, der Aufrichtigkeit und der Integrität; b) dem in Absatz 1 genannten Konzept der ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung; c) den Kriterien zur Feststellung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.“
(32)Artikel 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden; f) die Vergütung der Leiter der internen Kontrollfunktionen wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder — falls ein solcher nicht eingesetzt wurde — vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;“ b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die internen Kontrollfunktionen des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;“
(33)Artikel 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Beurteilung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seines Geschäftsbereichs als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Beurteilung der individuellen Leistung werden finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt, einschließlich des Umgangs mit den Risiken gemäß Artikel 76 Absatz 2;“ b) Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Managementverantwortung und interne Kontrollfunktionen,“ c) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd.
EUR belaufen;“
(34)Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.
Für die Zwecke der Überprüfung und Beurteilung eines Instituts kann die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Institut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) das Institut wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt; c) das Institut ist Teil einer Gruppe, deren Mutterinstitut und die überwiegende Mehrheit der Tochterinstitute entsprechend der Beschreibung in Artikels 22der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind; d) die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen: i) Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen; ii) ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd.
EUR.“
35.
Artikel 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „k) den Umfang, in dem die Institute geeignete Strategien und operative Maßnahmen in Bezug auf quantifizierbare Ziele und Etappenziele eingeführt haben, die in den gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen festgelegt sind.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(9) Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Bewertung der Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken.
Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition der Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die Geschäftsmodelle dieser Institute.
Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet.
Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute in Bezug auf ESG-Risiken werden an die in diesen Plänen festgelegten Ziele angepasst.
Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute sowie der Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben.
(10)Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute für Risikopositionen in Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch durch Berücksichtigung der Strategien und Verfahren der Institute zur Ermittlung von Risiken sowie der Angemessenheit der Ergebnisse der in Artikel 79 Buchstabe e und Artikel 83 Absatz 4 genannten Bewertungen.“
36.
In Artikel 100 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können, etwa Benchmarking, Informationsaustausch untereinander, Vereinbarungen über gemeinsames Verhalten oder Optimierung ihrer im Rahmen von Stresstests übermittelten Informationen.
Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen die zuständigen Behörden über alle für die Aufdeckung solcher Tätigkeiten erforderlichen Informationserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse.
(4)Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien aus, um sicherzustellen, dass Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden in die Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken einbezogen werden.
Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 10.
Januar 2026.
Die EBA, die EIOPA und die ESMA untersuchen im Rahmen dieses Gemeinsamen Ausschusses, wie Sozial- und Unternehmensführungsrisiken in Stresstests einbezogen werden können.“
37.
Artikel 101 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Deuten für eine Handelsabteilung, die ein internes Modell für das Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüfen die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.“
38.
Artikel 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 1, 4, 5, 9 und 10, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Geschäftsbereiche — auch in Bezug auf die Entgegennahme von Einlagen –, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit übermäßigen Risiken verbunden sind, zu verlangen,“ iii) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „m) die Institute zu verpflichten, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken aufgrund des Anpassungsprozesses und aufgrund der Übergangstrends im Zusammenhang mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen der Union, der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, zu verringern, durch Anpassungen ihrer Geschäftsstrategien, ihrer Unternehmensführung und ihres Risikomanagements, für die eine Verstärkung der in ihren gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen enthaltenen Zielwerte, Maßnahmen und Tätigkeiten gefordert werden könnte; n) die Institute zu verpflichten, Stresstests oder Szenarioanalysen zur Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ergeben.“ b) Der folgende Absatz wird angefügt: „(4) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die zuständigen Behörden feststellen können, ob die in Artikel 381 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken für die Anpassung der Kreditbewertung von Instituten übermäßige Risiken für die Solidität dieser Institute darstellen.“
39.
Artikel 104a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels, ausgenommen dessen Unterabsatz 5, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(6) Unterliegt ein Institut fortan dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor, so gilt Folgendes: a) Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht erhöhen, wenn das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt; b) die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden; c) sobald die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes abgeschlossen hat, findet Buchstabe a dieses Unterabsatzes keine Anwendung mehr.
Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 der vorliegenden Richtlinie gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet.
(7)Die EBA gibt bis zum 10.
April 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen weiter präzisiert wird, wie die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen umzusetzen sind, und insbesondere: a) wie die zuständigen Behörden in ihrem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess der Tatsache Rechnung zu tragen haben, dass ein Institut dem Output-Floor unterliegt; b) wie die zuständigen Behörden und Institute die Auswirkungen auf die Aufsichtsanforderungen mitzuteilen und offenzulegen haben, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt.
(8)Solange ein Institut dem Output-Floor unterliegt, schreibt die für das Institut zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes 2 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, doppelt berücksichtigt würden.“
40.
In Artikel 104b wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Unterliegt ein Institut fortan dem Output-Floor, so kann seine zuständige Behörde ihre Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel überprüfen, die sie diesem Institut mitgeteilt hat, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“
41.
Artikel 106 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, a) die Institute zu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Artikeln 433 bis 433c jener Verordnung gefordert zu veröffentlichen; b) für andere als kleine und nicht komplexe Institute Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen an die EBA zwecks Veröffentlichung auf der Website der EBA für zentralisierte Offenlegungen festzulegen; c) die Institute zu verpflichten, für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse von Instituten besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA-Website handelt.
Die EBA gibt bis zum 10.
Juli 2025 unter Berücksichtigung des Teils 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen präzisiert werden.“
42.
In Titel VII Kapitel 3 wird vor Abschnitt I folgender Abschnitt eingefügt: „ABSCHNITT I Anwendung dieses Kapitels auf Wertpapierfirmengruppen Artikel 110a Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wertpapierfirmengruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn zumindest eine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Dieses Kapitel gilt nicht für Wertpapierfirmengruppen, wenn keine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.“
43.
Artikel 121 erhält folgende Fassung: „Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel 21a Absatz 1 zugelassen wurde, die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.
Die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, die Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans zu gewährleisten.“
44.
Artikel 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält.
Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.“ b) In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige Behörde oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten jährlichen Überprüfung die A-SRI-Pufferanforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“ c) Absatz 15 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des A-SRI-Puffers oder des G-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung.
Führt die Entscheidung zur Festsetzung eines Systemrisikopuffers, A-SRI-Puffers oder G-SRI-Puffers zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber den zuvor festgesetzten Quoten, so findet das Verfahren nach Absatz 5a für die Zwecke dieses Absatzes keine Anwendung.“
45.
Artikel 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt werden kann, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, einschließlich Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken aufgrund des Klimawandels, d. h. das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden: i) Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 der vorliegenden Richtlinie abgedeckt werden; ii) Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden.“ ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten zweijährlichen Überprüfung die Systemrisikopuffer-Anforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“ c) Die Absätze 11 und 12 erhalten folgende Fassung: „(11) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme.
Der ESRB legt der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der in Absatz 9 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er die Systemrisikopufferquote oder -quoten für angemessen hält.
Die Kommission nimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Anzeige unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB Stellung.
Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.
Handelt es sich bei einem oder mehreren Instituten, für das bzw. die eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, um ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so berücksichtigten der ESRB und die Kommission in ihren Stellungnahmen auch, ob die Anwendung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten auf diese Institute für angemessen gehalten wird.
Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens kann in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende Systemrisikopufferquote oder geltenden Systemrisikopufferquoten und im Falle einer negativen Stellungnahme sowohl der Kommission als auch des ESRB die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet.
(12)Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält.
Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet.“
46.
Artikel 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen,“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.“ c) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 und gegebenenfalls Artikel 141b verlangt zu verhängen.“
47.
Artikel 161 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission prüft bis zum 31.
Dezember 2016 die gemäß Artikel 91 Absatz 9 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen — dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024
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