Art. 48f – Liquiditätsanforderungen

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Liquiditätsanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten Zweigstellen aus Drittländern mindestens vor, unbelastete, liquide Aktiva jederzeit in einem Volumen zu halten, das ausreicht, um Liquiditätsabflüsse über eine Phase von mindestens 30 Tagen zu decken.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels schreiben die Mitgliedstaaten der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Liquiditätsdeckungsanforderung von Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*11) zu erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels gehaltenen liquiden Aktiva auf einem Konto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels noch liquide Aktiva auf dem Konto, so stehen diese verbleibenden liquiden Aktiva für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.
(4)Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern von der in diesem Artikel festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 48f DIR_2024_1619 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 48f DIR_2024_1619 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.