(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, zumindest wenn a) die Zweigstelle aus einem Drittland eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten — unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 48c Absatz 4 –mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, b) die Zweigstelle aus einem Drittland die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder nach Artikel 48j als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, darstellt, oder c) der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd. EUR oder mehr beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind; mindestens 10 Mrd. EUR beträgt. Von der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Befugnis kann, falls anwendbar, nach Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 48j oder 48o Gebrauch gemacht werden oder wenn die zuständige Behörde aus anderen als den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
(2)Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultieren die zuständigen Behörden die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute gegründet hat. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels und bei der Durchführung der in Absatz 48j genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden oder, falls anwendbar, die benannten Behörden geeignete Kriterien der Systemrelevanz von Zweigstellen aus Drittländern, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die Größe der Zweigstelle aus einem Drittland; b) die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle aus einem Drittland; c) den Grad der Verflechtung der Zweigstelle aus einem Drittland mit dem Finanzsystem der Union und des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist; d) die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wird; e) den Marktanteil der Zweigstelle aus einem Drittland in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte; f) die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland auf die Liquidität des Finanzsystems des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und in diesem Mitgliedstaat; g) die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist; h) die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde; i) den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024
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