Art. 48j – Bewertung der Systemrelevanz und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Zweigstellen aus Drittländern werden einer Bewertung nach Absatz 2 unterzogen, wenn bei allen Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören der gemäß Unterabschnitt 4 gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten, mindestens 40 Mrd.
EUR beträgt, und zwar entweder a) als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder b) in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.
Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert für Vermögenswerte darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden.
(2)Die Behörden, die zuständig sind für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland, die zu einer Drittlandsgruppe gehört, bei der alle Zweigstellen aus Drittländern in der Union einen Gesamtbetrag an Vermögenswerten von mindestens 40 Mrd.
EUR aufweisen, bewerten, ob die ihrer Überwachung unterliegende Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevant ist und für die Finanzstabilität der Union, oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mit signifikanten Risiken verbunden ist.
Zu diesem Zweck beziehen sich die zuständigen Behörden insbesondere darauf, ob bei diesen Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48i Absatz 2 und Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.
(3)Im Rahmen der in Absatz 2 genannten Bewertung konsultiert die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland für die anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, bewirkt.
Die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde übermittelt ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland für die Union oder den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat.
Stimmen die konsultierten zuständigen Behörden der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde, die die Bewertung nach Absatz 2 durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung.
Die zuständigen Behörden bemühen sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde Einwände erhoben hat, darum, einen Konsens über die Bewertung und, falls anwendbar, über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden Zweigstelle aus einem Drittland zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland und über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen.
(4)Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die Zweigstelle aus einem Drittland gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können: a) die Aufforderung, dass die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umstrukturiert, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität der Union oder der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt; b) die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland.
Ist die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde der Auffassung, dass eine Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevante Bedeutung hat, sie aber dennoch beschließt, keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder in Artikel 48i genannten Befugnisse auszuüben, so übermittelt sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.
(5)Bis zum 31.
Dezember 2028 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor über a) die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Bewertung, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung von Zweigstellen aus Drittländern mit demselben Unternehmen an der Spitze und die Funktionsweise des in jenem Absatz festgelegten Konsultationsverfahrens; b) die Ausübung der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 48i festgelegten Aufsichtsbefugnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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