Art. 48m – Aufsicht und aufsichtliches Prüfungsprogramm für Zweigstellen aus Drittländern

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern diesem Abschnitt und entsprechend Titel VII nachkommen.
(2)Die zuständigen Behörden nehmen Zweigstellen aus Drittländern in das in Artikel 99 genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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