Art. 48o – Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(1)Die zuständigen Behörden schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um a) sicherzustellen, dass sie die Anforderungen einhalten, die für sie nach dieser Richtlinie und nach nationalem Recht gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird, und b) sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und sie existenzfähig bleiben.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Befugnisse der zuständigen Behörden zumindest die Befugnis, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, dass sie a) eine über die in Artikel 48e festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende Kapitalausstattung halten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen; jeglicher zusätzliche Kapitalausstattungsbetrag, der von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden muss, muss die in Artikel 48e festgelegten Anforderungen erfüllen; b) zusätzlich zu der in Artikel 48f festgelegten Anforderung weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden müssen, müssen die in Artikel 48f festgelegten Anforderungen erfüllen; c) ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken; d) den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen; e) das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich bei ausgelagerten Tätigkeiten, und die Ausübung dieser Tätigkeiten oder das Anbieten dieser Produkte einstellen; f) zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit Artikel 48k Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen; g) Offenlegungen vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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