Art. 48q – Meldung an die EBA

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die zuständigen Behörden melden der EBA Folgendes:
a)alle Zulassungen, die Zweigstellen aus Drittländern erteilt wurden, und alle nachfolgenden Änderungen dieser Zulassungen;
b)die regelmäßig gemeldeten Gesamtvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die bei zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern verbucht sind;
c)den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle aus einem Drittland angehört.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die im Einklang mit diesem Titel für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie zugelassen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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