DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
Seit der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards 9 Finanzinstrumente (IFRS 9) am 1. Januar 2018 haben auf einem Modellierungsansatz beruhende Berechnungen der erwarteten Kreditverluste unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel und die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Institute. Dieselben Modellierungsansätze bilden auch die Grundlage für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste bei Instituten, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBA einen klaren Überblick über die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken ergeben. Zu diesem Zweck sollten bei Benchmark-Vergleichen auch diese Modellierungsansätze erfasst werden. Da Institute, die Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko berechnen, unter Umständen auch Modelle für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste im Rahmen des IFRS 9 verwenden, sollten diese Institute unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenfalls in die Vergleiche einbezogen werden.
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