ErwGr. 36

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und ein vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht überarbeiteter Rahmen für Marktrisiken eingeführt. Der alternative Standardansatz, der Teil dieses neuen Rahmens ist, ermöglicht es Instituten, bestimmte Parameter, die bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva und der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden, zu modellieren. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBA einen klaren Überblick über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken nicht nur nach dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, sondern auch nach dem alternativen Standardansatz ergeben. Beim Vergleich von Marktrisiken sollten daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der überarbeitete Standardansatz und der überarbeitete auf einem internen Modell beruhende Ansatz erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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