DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
Der langfristige und tiefgreifende Charakter des Übergangs zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft wird sich deutlich auf die Geschäftsmodelle der Institute niederschlagen. Im Finanzsektor und insbesondere bei den Kreditinstituten sind deshalb Anpassungen nötig, um bis 2050 das Ziel einer treibhausgasneutralen Wirtschaft in der Union zu erreichen und gleichzeitig die inhärenten Risiken unter Kontrolle zu halten. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, diesen Anpassungsprozess zu bewerten und einzugreifen, falls der Umgang mit Klimarisiken sowie Risiken aufgrund von Umweltschäden und des Verlustes an biologischer Vielfalt in diesem Sektor dazu führt, dass die Stabilität einzelner Institute oder die Finanzstabilität insgesamt gefährdet sind. Die zuständigen Behörden sollten auch überwachen und befugt sein einzugreifen, wenn es Risiken aufgrund der Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, z. B. gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ (im Folgenden „Paket ‚Fit für 55‘“) und dem am 19. Dezember 2022 von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens für biologische Vielfalt der Vereinten Nationen beschlossenen Globalen Rahmen von Kunming und Montreal für die biologische Vielfalt, sowie — falls für international tätige Institute relevant — den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern gibt, die zu Risiken für ihre Geschäftsmodelle und -strategien oder für die Finanzstabilität führen. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, Ziele und Maßnahmen der Aufsichtspläne von Instituten zu verstärken, wenn diese als unzureichend angesehen werden, um die ESG-Risiken kurz-, mittel- und langfristig anzugehen, und in dieser Hinsicht wesentliche Risiken für ihre Solvabilität darstellen könnten. Klimarisiken und generell Umweltrisiken sollten zusammen mit sozialen Risiken und Unternehmensführungsrisiken innerhalb einer einzigen Risikokategorie betrachtet werden, um eine umfassende und koordinierte Integration dieser Faktoren zu ermöglichen, die häufig miteinander verknüpft sind. Die ESG-Faktoren stehen für die drei wichtigsten Säulen der Nachhaltigkeit, und ESG-Risiken sind deshalb eng mit dem Konzept der Nachhaltigkeit verbunden.
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