Um eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren zu erhalten, müssen in der Union niedergelassene Institute in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, zu messen und zu steuern; ihre Aufseher sollten verpflichtet sein, die Risiken auf Ebene der einzelnen Institute und auf Systemebene zu bewerten, wobei Umweltfaktoren Vorrang einzuräumen ist und die anderen Nachhaltigkeitsfaktoren im Zuge der Weiterentwicklung der Bewertungsmethoden und -instrumente einbezogen werden. Die Institute sollten verpflichtet werden, zu bewerten, wie gut ihre Portfolios auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden und Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden, abgestimmt sind. Die Institute sollten verpflichtet sein, spezifische Pläne aufzustellen, um die finanziellen Risiken anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aufgrund der Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten, z. B. gemäß dem Übereinkommen von Paris, der Verordnung (EU) 2021/1119, dem Paket „Fit für 55“ und dem Globalen Rahmen von Kunming und Montreal für die biologische Vielfalt, sowie — falls für international tätige Institute relevant — den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben. Die Institute sollten verpflichtet werden, über solide Regelungen für die Unternehmensführung und interne Prozesse für den Umgang mit ESG-Risiken sowie von ihren Leitungsorganen genehmigte Strategien zu verfügen, die nicht nur den aktuellen, sondern auch künftigen Auswirkungen der ESG-Faktoren Rechnung tragen. Das in Leitungsorganen von Instituten kollektiv vorhandene Verständnis und Bewusstsein für ESG-Faktoren und die Mittel, die intern zur Bewältigung von ESG-Risiken bereitgestellt werden, werden ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der Resilienz gegenüber den negativen Auswirkungen dieser Risiken spielen. Die Besonderheiten von ESG-Risiken bedeuten, dass sich Verständnis, Messungen und Managementpraxis von einem Institut zum anderen erheblich unterscheiden können. Um unionsweit Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Risiken zu gewährleisten, sollten in einem aufsichtsrechtlichen Rahmen geeignete Definitionen und Mindeststandards für die Bewertung dieser Risiken festgelegt werden. Mit diesem Ziel vor Augen sollten Begriffsbestimmungen in die Richtlinie 2013/36/EU aufgenommen werden und sollte die EBA befugt werden, bestimmte Mindestreferenzmethoden für die Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die Finanzstabilität von Instituten festzulegen, wobei den Auswirkungen von Umweltfaktoren Vorrang einzuräumen ist. Aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters von ESG-Risiken sind Szenarioanalysen und Stresstests zusammen mit Plänen zur Bewältigung dieser Risiken besonders aussagekräftige Bewertungsinstrumente, und deshalb sollte die EBA auch befugt werden, einheitliche Kriterien für den Inhalt der Pläne zur Bewältigung dieser Risiken, für die Festlegung von Szenarien und für die Anwendung der Stresstestmethoden zu entwickeln. Die EBA sollte ihre Szenarien auf verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dabei auf der Arbeit des Netzes der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems und den Bemühungen der Kommission aufbauen, die Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden zu verstärken, um eine gemeinsame methodische Grundlage zu entwickeln, wie in der erneuerten Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen dargelegt. Umweltbedingte Risiken, einschließlich klimabedingter Risiken und Risiken aufgrund von Umweltschäden und des Verlustes an biologischer Vielfalt, sollten angesichts ihrer Dringlichkeit und der besonderen Relevanz von Szenarioanalysen und Stresstests bei der Bewertung solcher Risiken Vorrang haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024
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