ErwGr. 43

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU über den Systemrisikopuffer können bereits herangezogen werden, um verschiedene Arten von Systemrisiken, einschließlich mit dem Klimawandel verbundener Systemrisiken, anzugehen. Soweit die für das Institut zuständigen Behörden oder benannten Behörden der Auffassung sind, dass mit dem Klimawandel verbundene Risiken das Potenzial haben, schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in Mitgliedstaaten zu haben, sollten sie eine Systemrisikopufferquote einführen, die auch auf bestimmte Gruppen oder Teilgruppen von Risikopositionen angewandt werden könnte, z. B. auf jene, die mit dem Klimawandel verbundenen physischen Risiken und Übergangsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie der Auffassung sind, dass die Einführung einer solchen Quote wirksam und verhältnismäßig ist, um diese Risiken zu mindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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