ErwGr. 45

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Zweck der Bewertung der Eignung von Mitgliedern von Leitungsorganen ist es, sicherzustellen, dass diese Mitglieder für ihre Rolle qualifiziert sind und gut beleumundet sind. Ein solider Rahmen für die Bewertung der fachlichen Qualifikation und Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen ist Grundvoraussetzung für eine angemessene Führung der Institute und eine adäquate Steuerung ihrer Risiken. Bestehende Vorschriften gewährleisten keine rechtzeitige Eignungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans durch das bestellende Institut. Darüber hinaus gibt es derzeit keine Vorschriften für die Eignungsbewertung von Inhabern von Schlüsselfunktionen. Grenzüberschreitend tätige Institute müssen sich zudem in einer großen Vielfalt nationaler Vorschriften und Verfahren zurechtfinden, was der Effizienz des derzeitigen Rahmens abträglich ist. Im Kontext der Bankenunion sind die höchst unterschiedlichen Anforderungen an die Eignungsbewertung, die in der Union aktuell bestehen, ein besonders relevantes Problem. Daher ist es wichtig, auf Unionsebene ein Regelwerk festzulegen, das einen kohärenteren und berechenbaren Rahmen für die fachliche Qualifikation und Eignung schafft. Dies wird die aufsichtliche Konvergenz fördern, das Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden stärken und den Instituten mehr Rechtssicherheit bieten. Bewertungen der fachlichen Qualifikation und Eignung sind neben anderen Mechanismen wie dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Vergütungsvorschriften, die zusammen eine solide Unternehmensführung von Instituten gewährleisten, ein wichtiges aufsichtliches Element.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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