ErwGr. 46

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Um eine solide Unternehmensführung zu gewährleisten, unabhängige Meinungen und kritische Hinterfragungen zu ermöglichen und eine Vielfalt von Ansichten und Erfahrungen widerzuspiegeln, sollten Leitungsorgane hinsichtlich Alter, Geschlecht, geografischer Herkunft sowie Bildungs- und Berufshintergrund ausreichend vielfältig sein. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist für die Gewährleistung einer angemessenen Vertretung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung und sollte gefördert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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