ErwGr. 49

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Aufgrund der von großen Instituten ausgehenden Risiken, die sich insbesondere aus potenziellen Ansteckungseffekten ergeben, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Eignungsbewertung des Aufsehers vorgenommen wird, nachdem das Mitglied die Stelle im Leitungsorgan gemäß dem nationalen Recht angetreten ist, unverzüglich benachrichtigt werden, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen. Große Institute sollten in jedem Fall sicherstellen, dass die zuständigen Behörden spätestens 30 Arbeitstage, bevor das angehende Mitglied die Stelle antritt, einen Ex-ante-Eignungsantrag erhalten. Dem Ex-ante-Eignungsantrag sollten alle einschlägigen Unterlagen und Informationen beigefügt sein, die für die Bewertung erforderlich sind, unabhängig davon, ob die Eignungsbewertung durch die zuständigen Behörden vor oder nach Antritt der Stelle abgeschlossen wird. Falls Strafregistereinträge oder andere nach nationalem Recht erforderlichen oder von zuständigen Behörden aufgeführten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar werden, sollten die zuständigen Behörden diese Unterlagen oder Informationen ebenfalls unverzüglich erhalten. Der Ex-ante-Eignungsantrag sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Analyse zu beginnen und im Zusammenhang mit der Bewertung Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten, das angehende Mitglied daran zu hindern, die Stelle anzutreten, solange die zuständige Behörde keine ausreichenden Informationen erhält, oder einen verstärkten Dialog aufzunehmen, falls die zuständige Behörde Bedenken hinsichtlich der Eignung des angehenden Mitglieds hat, um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied mit Antritt der Stelle geeignet ist oder sein wird. Die EBA sollte Leitlinien zu den Modalitäten des gezielten und eingehenden Dialogs zwischen der zuständigen Behörde und dem großen Institut herausgeben, damit etwaige Hindernisse hinsichtlich der Eignung des angehenden Mitglieds im Geiste der Zusammenarbeit ausgeräumt werden können. Der Ex-ante-Eignungsantrag sollte es den zuständigen Behörden gestatten, mit großen Instituten einen frühzeitigen Dialog über die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion oder des Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion aufzunehmen, bevor diese ihre Stelle antreten. Der Ex-ante-Eignungsantrag sollte jedoch die Vorrechte und die Verantwortung des großen Instituts bei der Sicherstellung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans sowie etwaige Ex-post-Bewertungen durch die zuständigen Behörden unberührt lassen, sofern dies gemäß nationalem Recht zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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