ErwGr. 52

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Bis zum 31. Dezember 2029 sollte die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB die Anwendung und Effizienz des Rahmens für die fachliche Qualifikation und Eignung überprüfen und darüber Bericht erstatten, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf kleine und nicht komplexe Institute, zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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