ErwGr. 50

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf große Institute die Festlegung einer Höchstfrist für den Abschluss der Eignungsbewertung, zumindest im Hinblick auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans und die Bestellung des Leiters der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, für eine Stelle in solchen Instituten gebührend prüfen. Es sollte möglich sein, eine solche Höchstfrist zu verlängern, sofern dies angebracht ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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