ErwGr. 48

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Um den Unternehmen Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu bieten, ist es erforderlich, Verfahrensvorschriften für die Überprüfung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen großer Institute durch die zuständigen Behörden festzulegen. Solche Verfahrensvorschriften sollten es zuständigen Behörden ermöglichen, erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, unter anderem mittels Unterlagen, Befragungen und Anhörungen. Informationen und Unterlagen, die für die Eignungsbewertung durch die zuständigen Behörden erforderlich sind, auch im Zusammenhang mit dem Eignungsantrag, den große Institute für Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion vorlegen müssen, bevor ein angehendes Mitglied eine Stelle antritt (im Folgenden „Ex-ante-Eignungsantrag“), sollten den zuständigen Behörden auf von den zuständigen Behörden festgelegte Weise zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden sollten die Eignung eines Mitglieds neu bewerten, wenn sich die einschlägigen Informationen über die Eignung dieses Mitglieds geändert haben. Die zuständigen Behörden sollten nicht verpflichtet sein, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken. Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Eignungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die für die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 verantwortliche Behörde zu ersuchen, auf einer risikosensiblen Grundlage die einschlägigen Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans einzusehen und Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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